Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 16-01518
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmschutzfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fa. Kroker, Steinriedendamm 14a
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion BIBS im Rat der Stadt Büchs, Wolfgang
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.02.2016
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Sachverhalt
Schon seit mehreren Jahren gibt es wiederholt Beschwerden der Anwohner des Sandwüstenweges und des Schollweges im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen durch die Fa. Kroker auf einem Außengelände des benachbarten Gewerbegebietes. Für die Nutzung des Außengeländes hat die Firma keine Genehmigung.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen.
- In einem Antwortschreiben vom 06.01.2016 auf die erneute Beschwerde der Anwohner vom 10. Dezember 2015 bestätigt die Stadt zwar, dass für die Nutzung der Freifläche der Fa. Kroker keine Genehmigung vorläge. Gleichzeitig wird dargestellt, dass „für die Einleitung des vorbehandelten Abwasssers von Baufahrzeugen auf dem Waschplatz des Außengeländes in die Schmutzwasserkanäle der Stadt Braunschweig und der damit verbundenen Schmutzwasserentsorgung liegt eine Genehmigung vor.“ Wie kann eine solche Genehmigung vorliegen, wenn gleichzeitig für das besagte Gelände keine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde bzw. wie wird die offenbar widerrechtliche Nutzung (Waschen von Baufahrzeugen) verhindert bzw. geahndet?
- Im Schreiben der Abteilung 61.4 vom 12. April 2005 (S. 66/67 in der Akte) wird der Bereich Sandwüstenweg, Schollweg als „Reines Wohngebiet“ mit Lärmimmissionsschutzgrenzen (für Aktivitäten der Fa. Kroker in den Büroräumen und in der Werkstatt, nicht jedoch auf dem Außengelände) von 50 dB(A) zwischen 6.00 – 22.00 Uhr und 35 dB(A) zwischen 22.00 – 6.00 Uhr bezeichnet. Anfang 2014 hat die Rechtsanwältin der Fa. Kroker, Frau Hahne die Stadt gebeten, die Lärmschutzimmissionswerte für das o.g. Wohngebiet zu erhöhen. Dies ist zwar mit schreibend er Verwaltung vom 07.01.2014 abschlägig beschieden worden (S. 208-210 in der Akte). In späterer verwaltungsinterner Kommunikation wie z.B. vom 7. Februar 2014 (S. 250 in der Akte) sowie im Schreiben vom 25.03.2014 der Verwaltung an die Fa. Kroker (Az. 0630/2108/2007; S. 258-265 in der Akte) wird der o.g. Bereich Sandwüstenweg, Schollweg jedoch plötzlich als „Allgemeines Wohngebiet“ bezeichnet und als Lärmimmissionsgrenzen die Werte 55 dB(A) zwischen 6.00 – 22.00 Uhr und 40 dB(A) zwischen 22.00 – 6.00 Uhr angegeben.
Wie kommt es zu der veränderten Einstufung des o.g. Wohngebietes vom „Reinen Wohngebiet“ in „Allgemeines Wohngebiet“ bzw. wann und mit welcher Begründung ist diese Umstufung erfolgt? - Die Lärmkartierung der Stadt Braunschweig zeigt für das Wohngebiet Sandwüstenweg, Schollweg und Erikaweg Schallimmissionen mit Ursprung im benachbarten Gewerbegebiet, die für größere Teile des Schollweges bei > 60 dB(A) und das Wohnhaus Sandwüstenweg 1 sogar bei >70 dB(A) liegen. Diese Werte überschreiten erheblich die Grenzwerten für ein „Reines Wohngebiet“ und sogar die für ein „Allgemeines Wohngebiet“ geltenden Grenzen. (Quelle: Screenshot vom 12.09.2013 aus geoportal.braunschweig.de/ASWeb33/ASC-Frame/portal.jsp). Wie ist dies zu erklären und welche nachhaltigen Maßnahmen sind seit 2013 getroffen worden, um diese erhebliche Überschreitung der zulässigen Lämschutzbelastung zu beseitigen (Lärmminderungsaktionsplan?)?
Gez. Dr. Dr. habil. Wolfgang Büchs BIBS-Fraktionsvorsitzender
