Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-01461-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 20. Januar 2016 [14-01461] wird wie folgt Stellung genommen:
 

Der Beantwortung dieser Frage möchte ich vorwegstellen, dass die Verwaltung selbstverständlich alles ihr Mögliche unternehmen wird, um einen Transport und die Konditionierung radioaktiver Abfälle im hochverdichteten Braunschweig zu verhindern. Eine zweifelsfrei erforderliche Konditionierung von radioaktiven Abfällen sollte, wo immer möglich, vor Ort erfolgen.

 

Die Stadt selbst kann aber nur begrenzt Einfluss nehmen. Dies ist dann der Fall, wenn vor Ort bauliche Anlagen zu errichten oder Nutzungsänderungen erforderlich sind. Dann greift der Bebauungsplan TH 22 gemäß dem der Bau und die Änderung der vorhandenen Anlagen nur möglich ist, wenn u. a. eine Erweiterung der Produktion oder Kapazität ausgeschlossen ist. Daher hat die Verwaltung zur Beantwortung der Anfrage das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz um eine Stellungnahme gebeten.

 

Zu Frage 1:

Das niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz teilt mit Schreiben vom 27. Januar 2016 mit:

 

„Verbleib von Fässern mit radioaktiven Stoffen aus dem Auslaugversuchsfeld (ALVF) der Schachtanlage Asse II

 

Bei der Auflösung des ALVF der Schachtanlage Asse II wurden Fässer mit radioaktivem Inventar sowohl an das Karlsruher Institut für Technologie zur weiteren Untersuchung abgegeben als auch betriebliche radioaktive Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auflösung des ALVF angefallen sind, an die Landessammelstelle Niedersachsen abgeliefert. Die Landessammelstelle Niedersachsen wird von der Gesellschaft für Nuklearservice mbH in Jülich betrieben.“

 

In Jülich sind alle Konditionierungsanlagen, auch die Verbrennung, vorhanden, sodass es auch aus Sicht des Ministeriums derzeit nicht vorstellbar ist, dass diese Abfälle zurück nach Braunschweig kommen.

 

Zu Frage 2:

Die Verwaltung wird sich in einer am 8. Februar 2016 zu einem Entschließungsantrag der CDU-Fraktion im Landtag stattfindenden Anhörung, wenn sich die Gelegenheit ergibt, dafür aussprechen, dass das Land alles unternehmen möge, dass keinerlei ASSE-Müll und auch keinerlei zusätzlicher Atommüll aus Rückbauten von Atomkraftwerken in Braunschweig-Thune behandelt wird. Darüber hinaus werden Gespräche mit der Firma Eckert & Ziegler fortgesetzt. Wünschenswert wäre eine klare Aussage zu deren Geschäftsfeld und eine schriftlich fixierte Selbstverpflichtung, dass Eckert & Ziegler ausnahmslos radioaktive Abfälle nur von ihren Kunden annimmt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die gute Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und den Mandatsträgern in Bund und Land, um zu erreichen, dass die Konditionierung von radioaktiven Abfällen aus der Asse oder aus Rückbauten von Kernkraftwerken stets außerhalb der Ballungsräume erfolgt. Die Verwaltung wird ständig in Kontakt mit dem Nds. Umweltministerium bleiben.

 

Zu Frage 3:

Nachdem der Verwaltungsausschuss am 10. November 2015 einer Genehmigung des Bauantrages der Firma Eckert & Ziegler zur Legalisierung des Containerlagers nicht zugestimmt hat, ist im Anschluss daran die notwendige Anhörung vor Ablehnung gemäß § 28 VwVfG zum Aktenzeihen 0630/1668/2014 durchgeführt worden. Derzeit befindet sich die Ablehnung des Bauantrages in Vorbereitung. Es wird davon ausgegangen, dass die Firma Eckert & Ziegler gegen die Ablehnung des Bauantrages in Widerspruch gehen wird, gegebenenfalls auch ins gerichtliche Verfahren. Erst wenn dieses Verfahren um die Ablehnung des obigen Bauantrages auf Legalisierung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen abgeschlossen ist, kann das Verfahren um die Anordnung zur Entfernung der Container zum Aktenzeichen 0630/3006/2012 weiter betrieben werden.

 

Dies deshalb, weil das Verwaltungsverfahrensrecht vorsieht, dass ein Verwaltungsakt (hier die Anordnung auf Entfernung der Container) verhältnismäßig sein muss. Unverhältnismäßig ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, wenn im Erlasszeitpunkt ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren um Herstellung der Legalität des derzeit baurechtswidrigen Zustandes läuft und somit zumindest möglich erscheint, dass nach Abschluss des Verfahrens der baurechtswidrige Zustand nicht mehr besteht. So liegt der Fall auch hier. Sofern im laufendem Verfahren um Genehmigung des Bauantrages zur Legalisierung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen (Containerlager) gerichtlich festgestellt werden sollte, dass die Firma Eckert & Ziegler einen Anspruch auf Genehmigung des Bauantrages hat, würde mit dieser Genehmigung kein baurechtswidriger Zustand und damit auch keine Rechtsgrundlage zum Erlass der Anordnung auf Entfernung der Container bestehen.

 

Wann mit dem Abtransport der Container konkret gerechnet werden darf, kann aufgrund dieser Unbekannten im Verwaltungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zudem müsste von der Firma Eckert & Ziegler von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Abtransport eingeholt werden.

 

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