Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 16-01453

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Derzeitige Vertragssituation

 

Durch Vertrag vom 17. April 2001 in der Fassung der Ergänzung vom 17. Juni 2002 hat die Stadt Braunschweig der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG (BS|Energy) das Recht übertragen, für das Stadtgebiet die öffentliche Versorgung mit Wasser sowie mit Elektrizität, Gas und Fernwärme zu betreiben (Konzessionsvertrag). Gemäß § 15 Abs. 1 dieses Vertrages beträgt die Laufzeit des Vertrages, der am 1. Januar 2001 in Kraft trat, 20 Jahre, d. h. er endet mithin am 31. Dezember 2020. Vor Ablauf der Laufzeit kann er nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 S. 2). Eine automatische Verlängerung ist nicht vorgesehen.

 

Die Stadt Braunschweig erhält derzeit ein jährliches Konzessionsentgelt von rund
13 bis 14 Mio. €.

 

2. Gesetzliche Grundlagen

 

Gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat die Gemeinde zwei Jahre vorher

(hier also bis zum 31. Dezember 2018) das Vertragsende im Bundesanzeiger nebst den

erforderlichen Daten, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um

den Abschluss notwendig sind, bekannt zu machen. Diese Daten hat der bisherige Konzessionsnehmer ein Jahr vor Bekanntmachung zur Verfügung zu stellen

(§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG), mithin bis zum 31. Dezember 2017.

 

Die Konzessionsverträge sind im Weiteren auszuschreiben. Eine Inhouse-Vergabe ist

gemäß § 46 Abs. 4 EnWG nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Die Kommune hat im

Konzessionsverfahren u. a. die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der

Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im weiteren Verfahren zur

Auswahl sind durch die Kommune die Zwecke des § 1 EnWG (eine möglichst sichere,

preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene

Versorgung der Allgemeinheit mit Energie) in unterschiedlicher Gewichtung zu

berücksichtigen.

 

 

 

 

 

3. Verfahren zur Konzessionsvergabe

 

§ 46 EnWG hat bisher das Verfahren nicht detailliert geregelt (nach meiner Kenntnis arbeitet

die Bundesregierung derzeit an einer mittelfristigen Reform der §§ 46 ff. EnWG), so dass

sich die tatsächliche Ausgestaltung bisher vor allem aus der Rechtsprechung ergeben hat.

Nach erfolgter Neuvergabe hat der Altkonzessionär dann dem Neukonzessionär - so sie nicht identisch sind - die Netze gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung (§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG) zu übereignen (Hinweis: o. g. derzeitiger Konzessionsvertrag nennt hierzu in § 15 Abs. 2 als angemessenen Wert den Sachzeitwert) oder ihm daran Besitz zu verschaffen.

 

Diese Thematik ist auch im Gesamtkontext eines - insbesondere auf Grund anhaltender

politischer und gesetzlicher Veränderungen der Rahmenbedingungen - unklaren und

unsicheren Energiemarktes zu sehen. Dies betrifft vor allem die Bereiche Erzeugung und

Regulierung.

 

Mögliche Varianten beim Auslaufen der Konzessionsverträge und Neuausschreibung reichen

von einer Übernahme des Netzes und des Vertriebs bis hin zur reinen Neuvergabe der

Netzkonzessionen an einen Dritten.

 

Die Chancen und Risiken einer andernorts diskutierten und teilweise umgesetzten „Rekommunalisierung“ werden durchaus unterschiedlich bewertet:

 

So erkennt der Verband der kommunalen Unternehmen e. V. (VKU) in seiner Untersuchung

aus September 2012 einen "Trend zur Rekommunalisierung". Das „Handelsblatt Research

Institute" dagegen sieht in seinem Gutachten "Rekommunalisierung - zwischen Wunsch und

Wirklichkeit" aus Juni 2015 die mit einer Rekommunalisierung verbundenen Ziele und

Erwartungen (wie positive Haushaltseffekte, niedrigere Energiepreise, positive

Arbeitsplatzeffekte, größerer politischer Gestaltungsspielraum sowie eine Stärkung der

lokalen Wertschöpfung) nicht als erfüllt an.

 

Das ersichtlich komplexe und langwierige Verfahren (Komplexität je nach gewählter

Handlungsoption) erfordert - unbeschadet der in der Vergangenheit erfolgten und ggf. auch zukünftig zu erwartenden gesetzlichen Modifizierungen und neuen Rechtsprechungen diesbezüglich - eine gute Vorbereitung und eine lange Verfahrensdauer (3 bis 4,5 Jahre). Eine exzellente externe Beratung ist hierzu - auch nach den Erfahrungen anderer Kommunen - zwingend erforderlich.

 

4. Information und Fachvortrag zur Entwicklung des Energiemarkts in Deutschland

 

Neben allen vergaberechtlichen Verfahrensfragen, die mit dem Auslaufen der Konzessionsverträge zusammenhängen, hält die Verwaltung vor Einstieg in die politische Debatte zur Neuvergabe der Konzessionsverträge zunächst eine fundierte Information der Ratsgremien über die Entwicklung am Energiemarkt sowie die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken für sinnvoll und erforderlich. Geplant ist daher, im nächsten Schritt für den Sommer zu einer entsprechenden Informationsveranstaltung mit Fachvortrag eines renommierten Referenten einzuladen.

 


Abschließend weise ich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es sich hier bei o. g.

dargestellten Sachverhalt grundsätzlich nur um Fragestellungen hinsichtlich der Energie-

Netze und deren Konzessionen handelt. Die eigentliche Energieversorgung und -erzeugung

(beispielsweise durch BS|Energy oder andere) sind hiervon zunächst nicht betroffen.

Unabhängig davon, wer der Netzkonzessionär, -betreiber oder -eigentümer ist, ist jedem

Energieversorger und Energielieferant - so er Kunden im Braunschweiger Stadtgebiet hat -

diskriminierungsfrei Zugang zum Netz zu verschaffen zu einem für alle identischen

Durchleitungsentgelt.

 

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