Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-01518-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmschutzfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fa. Kroker, Steinriedendamm 14a
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0630 Referat Bauordnung
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0100 Steuerungsdienst; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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10.02.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 28.01.2016 (16-01518) wird wie folgt Stellung genommen:
In den Vorgängen um den Bauantrag auf Freiflächennutzung im Außenbereich der Fa. Kroker (Az.: 0630/3232/2014) wie auch um die Beschwerden wegen Lärmbelästigungen der Anwohner des Sandwüsten- und des Schollenweges durch die Fa. Kroker auf dem benachbarten Außengelände ist die Bauverwaltung fortlaufend in Gesprächen mit dem Ziel, die Interessenlagen aller Beteiligten möglichst umfassend zu berücksichtigen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage1.:
Eine abwasserrechtliche Genehmigung ergeht grundsätzlich losgelöst von einer baurechtlichen Genehmigung.
Aufgrund der fehlenden Baugenehmigung zur Nutzung der Außenfläche wurde der Fa. Kroker die Nutzung der Außenfläche mit Bauaufsichtsanordnung vom 03.06.2014 untersagt. Entsprechende Zwangsgelder wegen Nichtbefolgung wurden bereits festgesetzt und weitere angedroht.
Zu Frage 2.:
Ein Bebauungsplan für die direkt angrenzende Nachbarschaft im Sandwüsten- und Schollweg existiert nicht, so dass eine Einstufung nach § 34 BauGB erfolgen muss. Die Einstufung eines (faktischen) Gebietes gemäß BauNVO erfolgt stets anlassbezogen. Im November 2006 ist das Gebiet aufgrund der vorgefundenen Bebauung und Nutzung (u.a. Frisör und Büroverwaltungsgebäude) als faktisches „Allgemeines Wohngebiet“ eingestuft worden.
Zu Frage 3.:
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (europäische Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG; Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurden die Lärmkartierung und der Lärmaktionsplan im Jahr 2012 bzw. 2013 erarbeitet und beschlossen.
Bei der Erarbeitung der Lärmkartierung wurde die vollständige Ausnutzung der jeweiligen Gewerbegebiete zugrunde gelegt, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt der Kartierung noch nicht vollständig bebaut oder nicht maximal ausgenutzt waren. Es hat somit bereits eine Art „Worst-Case-Berücksichtigung“ der lärmrelevanten Belange stattgefunden. Die Betrachtung einzelner Betriebe spielt hierbei keine signifikante Rolle. Die Berechnung der Lärmpegel erfolgt hierbei mittels vorgegebenen europaweit harmonisierten Berechnungsverfahren, die einen Vergleich innerhalb der EU bewerkstelligen sollen. Die nationalen Berechnungsverfahren sind nicht identisch, daher dürfen die Ergebnisse (Lärmwerte) nicht direkt mit nationalen Grenzwerten verglichen werden.
Im Zuge des Erarbeitungsprozesses des Lärmaktionsplanes wurde festgestellt, dass die größten Lärmbelastungen durch den Verkehrslärm verursacht werden. Aufgrund dessen wurden daher in das Maßnahmenprogramm ausschließlich Vorkehrungen und Verfahrensweisen, die diesen Hauptlärmemittenten betreffen, aufgenommen.
Den angesprochenen Konflikt zwischen einer Wohnbebauung und einem angrenzenden Gewerbebereich zu lösen, ist keine Aufgabe der Lärmminderungsplanung. Dieser kann nur durch ein Bündel von Maßnahmen baurechtlicher und städteplanerischer Natur sowie durch Aktivitäten der Wirtschaftsförderung entschärft werden.
