Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-01388-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Stadtbezirksrat hat in der Sitzung vom 12.01.2016 die Verwaltung aufgefordert, „umgehend alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um eine möglichst zügige Räumung des baurechtswidrigen Containerlagers der Firma Eckert & Ziegler auf dem Gelände „Gieselweg/Harxbüttlerstraße“ zu bewirken. Dazu nimmt die Bauverwaltung wie folgt Stellung.

 

Nachdem der Verwaltungsausschuss am 10.11.2015 einer Genehmigung des Bauantrages der Firma Eckert & Ziegler zur Legalisierung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen (Containerlager) nicht zugestimmt hat, ist im Anschluss daran die notwendige Anhörung vor Ablehnung gemäß § 28 VwVfG zum Aktenzeichen 0630/1668/2014 durchgeführt worden. Derzeit befindet sich die Ablehnung des Bauantrages in Vorbereitung. Es wird davon ausgegangen, dass die Firma Eckert & Ziegler gegen die Ablehnung des Bauantrages in Widerspruch gehen wird, gegebenenfalls auch ins gerichtliche Klageverfahren. Erst wenn dieses Verfahren um die Ablehnung des genannten Bauantrages abgeschlossen ist, kann das Verfahren um die Anordnung zur Entfernung der auf den betreffenden Flächen gelagerten Container (Aktenzeichen 0630/3006/2012) weiter betrieben werden. Dies deshalb, weil das Verwaltungsverfahrensrecht vorsieht, dass ein Verwaltungsakt (hier die Anordnung auf Entfernung der Container) verhältnismäßig sein muss. Unverhältnismäßig ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, wenn im Erlasszeitpunkt ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren um Herstellung der Legalität des derzeit baurechtswidrigen Zustandes läuft und somit zumindest möglich erscheint, dass nach Abschluss des Verfahrens der baurechtswidrige Zustand nicht mehr besteht. So liegt der Fall auch hier. Sofern im laufendem Verfahren um Genehmigung des Bauantrages zur Legalisierung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen (Containerlager) gerichtlich festgestellt werden sollte, dass die Firma Eckert & Ziegler einen Anspruch auf Genehmigung des Bauantrages hat, würde mit dieser Genehmigung kein baurechtswidriger Zustand und damit auch keine Rechtsgrundlage zum Erlass der Anordnung auf Entfernung der Container bestehen.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bauverwaltung alle derzeit möglichen Schritte ergriffen hat, um eine Räumung des Containerlagers zu bewirken. Wann mit dem Abtransport der Container konkret gerechnet werden darf, kann aufgrund der Unbekannten im Verwaltungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zudem müsste von der Firma Eckert & Ziegler von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Abtransport eingeholt werden.


 

 

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