Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-01616-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Stadtbezirksrat 323 bittet die Verwaltung um Informationen bezüglich möglicher Lärmimmissionen im Bezirk 323, die von ansässigen oder im Umfeld des Bezirkes liegenden Institutionen, Einrichtungen oder Unternehmen (Flug- oder/und Autolärm, Lärm von Freizeiteinrichtungen etc.) ausgehen bzw. ausgehen könnten.

 

Liegen der Stadt Braunschweig entsprechende Beschwerden vor?

Wenn ja, welcher Art sind diese und was beabsichtigt die Stadt Braunschweig ggf. zur Verbesserung der Situation zu unternehmen?

 

Begründung:

Lage des Bezirks in Autobahn- und Flughafennähe sowie mit Gewerbegebieten im Umfeld.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Sowohl innerhalb des Stadtbezirks 323 als auch in der näheren Umgebung befinden sich unterschiedliche Lärmquellen, die grundsätzlich geeignet sein könnten, Lärmbelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Emittenten: Gewerbebetriebe, Freizeitanlagen, Sportanlagen sowie Kraftfahrzeug- und Flugverkehr.

 

Die o. g. Emissionsquellen unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den darauf gestützten Regelwerken (TA Lärm, Sportanlagenlärmschutzverordnung, Verkehrslärmschutzverordnung etc.). Gemäß § 22 BImSchG besteht die Pflicht des Betreibers einer solchen Anlage, diese so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (hier: Geräuschimmissionen) verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Beurteilung, ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich im Sinne von § 22 BImSchG ist, werden in den o. g. Regelwerken Grenz- bzw. Richtwerte gestaffelt nach Gebietsart (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.) vorgegeben.

 

Eine Beurteilung der möglichen Geräuschimmissionen erfolgt sowohl im Vorfeld im Rahmen eines Bebauungsplan- und/oder Bauantragverfahrens als auch anlassbezogen im Beschwerdefall.

 

Die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit verteilt sich je nach Art der Anlage auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (GAA) oder die Immissionsschutzbehörde der Stadt Braunschweig. So ist das GAA für den Großteil der Gewerbebetriebe zuständig.

 

Derzeit liegen der Stadt Braunschweig keine Beschwerden aus dem Stadtbezirk 323 vor. Von einer Weiterleitung an das GAA wurde abgesehen, da es diesem angesichts des großen Zuständigkeitsbereichs ohne weitergehende Konkretisierung nur mit großem Aufwand möglich sein dürfte, hier zu Aussagen zu kommen.
 

 

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