Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-01684-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan "Auf dem Anger-Nord"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Planungs- und Umweltausschuss
|
zur Beantwortung
|
|
|
|
02.03.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 18.02.2016 [16-01684] wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Das Flurstück 91, Flur 3, Gemarkung Waggum hat eine Gesamtgröße von 18.610 m². In dem Kompensationsflächenkataster sind für das Flurstück zwei Kompensationsmaßnahmen hinterlegt. Eine 2.936 m² große Kompensationsmaßnahme für ein Einzelbauvorhaben und eine 749 m² große Kompensationsfläche zum Bebauungsplan „Rabenrodestraße-Nord“, WA 68. Die Lage der Kompensationsfläche auf dem Flurstück ist durch den Bebauungsplan WA 68 nicht vorgegeben. Die Kompensationsmaßnahme ist dem Ausbau eines Parkplatzes für das Waggumer Schwimmbad zugeordnet. Weder der Parkplatz noch die Kompensationsmaßnahmen sind bisher realisiert worden. Für die weitere planerische Entwicklung des Flurstücks sind diese beiden Kompensationsmaßnahmen räumlich im Norden von Flurstück 91 gebündelt worden, sodass auf dem Flurstück nach Süden noch freie Poolflächen für Kompensationsmaßnahmen in einer Größe von ca. 14.925 m² verblieben.
Von diesen freien Poolflächen wird dem Bebauungsplan „Auf dem Anger-Nord“, BI 40, als Geltungsbereich B eine ca. 9.925 m² große Teilfläche zugeordnet. Mithin verbleiben auf dem Flurstück 91, Flur 3, Gemarkung Waggum noch freie Flächen für die landschaftliche Entwicklung in einer Größe von ca. 5.000 m².
Zu Frage 2:
Die Festsetzung des Flurstücks in verschiedenen Bebauungsplänen erklärt sich dadurch, dass jeweils unterschiedliche Teilflächen des Flurstücks als Ausgleichsflächen festgesetzt und zugeordnet werden. Eine doppelte Heranziehung von Teilen des Flurstücks als Ausgleich erfolgte nicht.
