Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01391
Grunddaten
- Betreff:
-
Tempo 50 in Teilbereichen der Schapenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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zur Kenntnis
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07.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG:
„Ca. 50 m vor dem Ortseingang Volkmarode soll auf der Schapenstraße Tempo 50 angeordnet und durch das entsprechende Verkehrsschild angezeigt werden. Unbeachtet davon besteht der Stadtbezirksrat auf die Schaffung der mehrfach beantragten und noch immer nicht realisierten Querungshilfe.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung kann nicht gefolgt werden.
In den Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird zum Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) ausgeführt:
„Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m erkennbar ist.“
Auf der freien Strecke zwischen Schapen und Volkmarode gilt zurzeit die durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Von Schapen kommend ist die Ortstafel von Volkmarode bereits aus mehreren hundert Metern Entfernung erkennbar. Aus diesem Grund ist die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h vor der Ortstafel nicht zulässig.
Im Hinblick auf die Querungshilfe verweist die Verwaltung auf die Mitteilung im PlUA zur Sitzung am 12.02.2014, DS-Nr. 13431/13.
