Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-01748-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 02.03.2016 (Drs.-Nr.:16-01748) wird wie folgt Stellung genommen. Ich weise in diesem Zusammenhang auf meine erfolgte Stellungnahme zur Anfrage im Rat am 2. Februar 2016 (Drs.-Nr. 16-01461-01) hin:

 

Zu Frage 1 bis 3:

Die Firma Eckert & Ziegler hat gegen die Beseitigungsanordnung für die Container auf ihrem Gelände Widerspruch eingelegt und parallel zwecks Legalisierung des Sachverhaltes einen Bauantrag zur Genehmigung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen (Containerlager) eingereicht. Dieser Antrag ist mittlerweile, wie in obiger Mitteilung vom 02.02.2016 angekündigt, abgelehnt worden. Gegen diese Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist von einem Monat muss zunächst abgewartet werden. Erst wenn die Ablehnung des Bauantrages bestandskräftig geworden ist und damit nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, kann eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren samt Aufforderung zur Entfernung der Container erfolgen.

 

Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht vor, dass ein Verwaltungsakt (hier die Anordnung auf Entfernung der Container) verhältnismäßig sein muss. Unverhältnismäßig ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, wenn im Erlasszeitpunkt ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren um Herstellung der Legalität des derzeit baurechtswidrigen Zustandes läuft und somit zumindest möglich erscheint, dass nach Abschluss des Verfahrens der baurechtswidrige Zustand nicht mehr besteht. So liegt der Fall auch hier. Sofern im laufendem Verfahren um Genehmigung des Bauantrages zur Legalisierung der Befestigung und Nutzung von Lager- und Verladeflächen (Containerlager) gerichtlich festgestellt werden sollte, dass die Firma Eckert & Ziegler einen Anspruch auf Genehmigung des Bauantrages hat, würde mit dieser Genehmigung kein baurechtswidriger Zustand und damit auch keine Rechtsgrundlage zum Erlass der Anordnung auf Entfernung der Container bestehen.

 

Wann mit dem Abtransport der Container konkret gerechnet werden darf, kann aufgrund der Unbekannten im Verwaltungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zudem müsste von der Firma Eckert & Ziegler von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Abtransport eingeholt werden.

 

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Anlagen

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