Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-01859-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstücke Kiefernweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0630 Referat Bauordnung
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Hornung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
07.04.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 29.03.2016 (16-01859) wird wie folgt Stellung genommen:
Für die angefragten Grundstücke Kiefernweg 9 und 10 wurde eine Bauvoranfrage mit folgender Einzelfrage positiv beantwortet:
„Ist auf den oben genannten Flurstücken die Erstellung von Einfamilienhäusern, wie in der Liegenschaftskarte dargestellt, nördlich der bestehenden Bebauung planungsrechtlich zulässig?“
Der Bauvorbescheid führt hierzu Folgendes aus:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Baugesetzbuch (BauGB), jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die nähere Umgebung ist geprägt durch offene Wohnbebauung mit einem Vollgeschoss. In Anlehnung an den angrenzenden Bebauungsplan ist eine GRZ (Grundflächenzahl) und eine GFZ (Geschossflächenzahl) von bis zu 0,4 möglich. Die Erschließung ist über die Kirchstraße möglich.
Somit ist die Bebauung auf den Grundstücken Kiefernweg 9 und 10 mit Einfamilienhäusern und Garage je Grundstück planungsrechtlich zulässig.
