Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-01374-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der Stadtbezirksrat bat in seiner Sitzung vom 13. Januar 2016 im Rahmen der Behandlung der Stellungnahme 15-01374 um Beantwortung folgender ergänzender Fragen:

 

  1. Warum gibt es - wenn man der Begründung der Verwaltung folgt - überhaupt Verkehrsspiegel im öffentlichen Straßenraum?
  2. Was geschieht, wenn der Stadtbezirksrat auf seinen Beschluss besteht?
  3. Die Mitglieder des Stadtbezirksrats bitten um Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit, Mittelbeschlüsse des Stadtbezirksrats nicht umzusetzen, obwohl keine rechtlichen Gründe dagegen sprechen würden.

 

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Die Stadt Braunschweig hat in den vergangenen Jahren wenig Verkehrsspiegel aufgestellt. Verkehrsspiegel im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen kommen nur dann zum Einsatz, wenn

-          eine Unfallhäufungsstelle im Kausalzusammenhang mit Sichtbehinderungen entstanden ist

-          die Unfälle trotz aller Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht vermieden werden konnten und

-          andere Möglichkeiten, um die Sichtverhältnisse zu verbessern, wie beispielsweise Beschränkungen für den ruhenden Verkehr, nicht tauglich sind.

 

Das Aufstellen eines Verkehrsspiegels kommt grundsätzlich nur in solchen Einzelfällen in Betracht.

 

Zu 2.:

Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen handelt es sich um Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, die als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Oberbürgermeister als Organ obliegen. Eine Entscheidungskompetenz des Stadtbezirksrates gemäß § 93 Abs. 1 NKomVG oder § 16 Hauptsatzung der Stadt Braunschweig liegt nicht vor. Dementsprechend kann auch das Haushaltsbudget des Stadtbezirksrates nicht für entsprechende Maßnahmen verwendet werden.

 

Der Beschluss des Stadtbezirksrates ist rechtlich als Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG zu werten, über die der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung entscheidet. Es liegt damit im Ermessen der Unteren Straßenverkehrsbehörde, über das Aufstellen eines Verkehrsspiegels zu entscheiden.

 

Weil die rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen eines Verkehrsspiegels im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, darf die Verwaltung als Untere Verkehrsbehörde den Beschluss des Stadtbezirksrates nicht umsetzen.

 

Für das Aufstellen eines Verkehrsspiegels muss - wie generell bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - eine verkehrliche Notwendigkeit vorliegen. Die Polizei hat auf Anfrage mitgeteilt, dass in den letzten fünf Jahren an der Einmündung Samlandstraße/Neudammstraße keine Vorfahrtsunfälle zu verzeichnen waren. Das Einbiegen von der untergeordneten Samlandstraße in die Neudammstraße ist demnach als nicht besonders gefahrenbehaftet einzustufen.

 

Daher verbleibt es im vorliegenden Fall bei der Entscheidung, an der Einmündung Samlandstraße/Neudammstraße keinen Verkehrsspiegel aufzustellen.

 

Zu 3.:

Wie unter 1. und 2. dargestellt, bestehen rechtliche Gründe für die Ablehnung der Umsetzung des Mittelbeschlusses zum Verkehrsspiegel vom 02. Dezember 2015.

 

Ungeachtet dessen hat die Verwaltung die Situation vor Ort jedoch erneut auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft. Im Ergebnis wird die Verwaltung die Sichtverhältnisse dadurch verbessern, dass kurzfristig auf dem Parkstreifen auf Höhe des Hauses Samlandstraße 21 zwei Verkehrspoller gesetzt werden.


 

 

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