Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-01965

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

  1. der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH werden angewiesen,
     
  2. der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen,

 

in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Herrn Jürgen Scharna wird für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 Entlastung erteilt.
     
  2. Herrn Christoph Schlupkothen wird für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015 Entlastung erteilt.
     
  3. Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.“


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die in der heutigen Sitzung vorgelegten Unterlagen zum Jahresabschluss 2015 der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH (StB-GmbH) Bezug genommen (siehe Drucks.-Nr. 16-01964).

 

Herr Scharna hat mit Ablauf des 31. Dezember 2015 sein Amt als Geschäftsführer der StB-GmbH niedergelegt. Sein Nachfolger, Herr Schlupkothen, wurde bereits mit Wirkung vom 1. September 2015 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zusätzlich als Geschäftsführer bestellt.

 


Gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrages der StB-GmbH obliegt die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung der StB-GmbH. Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-GmbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der StB-GmbH der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der StB-GmbH sowie der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchst. a der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.


 

 

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