Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-01823
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH - Jahresabschluss 2015 - Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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21.04.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung
1. der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH werden angewiesen,
2. der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die
Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen,
in der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung der Stadthalle Braunschweig
Betriebsgesellschaft mbH wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Hinblick auf den vostehend genannten Beschlussvorschlag wird auf die in der heutigen
Sitzung vorgelegten Unterlagen zum Jahresabschluss 2015 der Stadthalle Braunschweig
Betriebsgesellschaft GmbH Bezug genommen.
Gemäß § 14 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft (Stadthalle) obliegt die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung der Stadthalle. Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-GmbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der StB-GmbH der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der Stadthalle sowie der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchst. a der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
