Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-01624-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Katastrophenschutzpläne für den Bezirk 323
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
27.04.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage des Stadtbezirksrates 323 Nr. 16-01624 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Der Beantwortung der beiden Fragen vorausgeschickt bedarf es zunächst erläuternder Hinweise zu dem gesetzlich definierten Begriff der „Katastrophe“.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) definiert den Begriff „Katastrophe“ wie folgt:
„Eine Katastrophe ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörden zur Gefahrenabwehr tätig werden.“
Das BBK gibt dazu folgende Anmerkung: Die Definition der Katastrophen kann entsprechend landesrechtlicher Regelungen abweichend gefasst sein.
Hiervon hat der niedersächsische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und den Katastrophenbegriff im § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetztes (NKatSG) wie folgt definiert:
„Ein Katastrophenfall ist im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.“
Dies vorausgeschickt wird Frage 1 wie folgt beantwortet:
Katastrophenschutzpläne entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 NKatSG speziell für die Firmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH, GE Healthcare Buchler und die Buchler GmbH bestehen bei der Stadt Braunschweig nicht. Die Stadt Braunschweig hält einen Katastrophenschutzplan nach landeseinheitlichen Vorgaben für das gesamte Stadtgebiet von Braunschweig vor. In diesem Katastrophenschutzplan wird das Gefahrenabwehrpotential der Stadt beschrieben, speziell die Erreichbarkeit und Alarmierung der Helfer. Darüber hinaus sind für einen Katastrophenfall zwei Stabsbesatzungen benannt.
Nach § 10 Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) soll der Katastrophenschutzplan externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen (§10 a NKatSG) sowie für Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 10 b NKatSG) und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne (z. B. Schneenotstand, Vogelgrippe, Organisation des Hochwasserdienstes) enthalten.
In Braunschweig existieren nach Feststellung des Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig (GAA) zwei Betriebe, für die externe Notfallpläne nach der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes aufzustellen sind. Dies sind die Betriebe Agravis Raiffeisen GmbH und Boie GmbH & Co.KG als sogenannte „Störfallbetriebe“. In diese Kategorie sind Industriebetriebe mit Verarbeitung oder Produktion von Stoffen eingeordnet, bei denen im Falle eines Unfalls erhebliche Gefahren für die Umgebung ausgehen können. Der externe Notfallplan für die Fa. Argravis ist im Jahr 2015 neu erstellt worden und in Kraft getreten. Der Plan für die Fa. Boie wird derzeit erarbeitet.
Die Betriebe Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH, GE Healthcare Buchler und die Buchler GmbH sind nach den bisherigen Feststellungen des GAA und des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) als zuständige Fachbehörden nicht in diese Kategorie einzuordnen. Das GAA und das MU haben ihre Einschätzung aktuell erneut gegenüber der Stadt bestätigt.
Die Vorbereitungen der Stadt Braunschweig auf Gefahrenlagen in den in der Frage genannten Objekte sowie mögliche Unfälle größeren Ausmaßes auf dem Mittellandkanal oder den Autobahnen sowie Flugzeugabstürze sind unterhalb des Katastrophenfalls im Sinne des NKatSG einzuordnen. Bei allen Vorkommnissen unterhalb des Katastrophenfalls greifen die vorhandenen Mechanismen und Konzepte zur Gefahrenabwehr, z. B. die Dienstanordnung Einsatztaktik mit Standardeinsatzregeln (u. a. auch für den Einsatz des Gefahrstoffzuges), der Dienstanordnung zur Bewältigung von Großschadenslagen sowie die Konzepte zur Bewältigung eines Massenanfalls von verletzten oder erkrankten Personen. Darüber hinaus kann hier auf Feuerwehreinsatzpläne, auf detaillierte Unterlagen zu vorhandenen Brandmeldeanlagen sowie auf fachkundiges Personal vor Ort zurückgegriffen werden. Insofern bedarf es nach Auffassung der Feuerwehr keiner weiteren Maßnahmen in Form eines besonderen Katastrophenschutzplanes für den Stadtbezirk 323.
Zu Frage 2:
Im Katastrophenschutzplan spielen derartige Überlegungen keine Rolle.
Bei einem realen Einsatzfall wird der Einsatzleiter der Feuerwehr diesbezüglich von der Lage abhängige Entscheidungen treffen und dabei auf die oben erwähnten Unterlagen zurückgreifen.
