Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-01808
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 14 (deckungsgleich mit den Stadtbezirken 331 - Nordstadt und 332 - Schunteraue)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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Entscheidung
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14.04.2016
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 332 Schunteraue
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Entscheidung
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28.04.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Schiedsamtsbezirk ist seit einiger Zeit vakant; die Schiedsamtstätigkeit wurde seitdem vorübergehend von der stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen.
Es ist daher erforderlich, eine neue Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 14 zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Herr Dr. Gündermann hat Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und Interesse zur Übernahme des Schiedsamtes bekundet. Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Herrn Dr. Gündermann ein Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Herr Dr. Gündermann die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man daher die Wahl begrüßen würde.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson sind demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Stadtbezirksräte 331 – Nordstadt und 332 – Schunteraue zuständig.
