Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02037
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung in der Stadt Braunschweig (Schülerbeförderungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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22.04.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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03.05.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat am 5. Mai 2015 die Schülerbeförderungssatzung beschlossen. In § 3 Abs. 4 der Satzung wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 2014 festgelegt:
„Die Beförderung erfolgt im Schuljahr 2015/2016 bei Kindern bis zum vierten Schuljahrgang auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch zu einer Tageseinrichtung oder Kindertages-pflegestelle im Stadtgebiet Braunschweig, wenn der Weg von der Schule dorthin die Min-destentfernung nach § 2 dieser Satzung überschreitet. Voraussetzung ist, dass der nachgewiesene Betreuungsort mindestens schulhalbjährlich regelmäßig an fünf Tagen in der Woche nach der Schule aufgesucht wird.“
Wenn diese Regelung auf Dauer fortgeführt werden soll, bedürfte es einer entsprechenden Änderung dieser Satzung.
Insgesamt werden im Schuljahr 2015/2016 14 Kinder von der Schule zu einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle befördert. Davon besuchen zwei eine Kindertagespflegestelle und 12 eine Tageseinrichtung.
Bereits in der Begründung der Vorlage (Ds 17387/15), die die Grundlage für den Ratsbeschluss über die Schülerbeförderungssatzung gewesen ist, hat die Verwaltung die Erwartung geäußert, dass durch diese Regelung Mehrkosten im Bereich der Individualbeförderung entstehen werden. Nach aktuellem Stand belaufen sich die zusätzlichen Kosten im Schuljahr 2015/2016 auf insgesamt rd. 4.500 €. Dabei entfallen die zusätzlichen Kosten auf neun Kinder. Bei vier Kindern entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Tageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle genauso weit wie der Wohnsitz der Kinder von der Schule entfernt liegt. Bei einem Kind gibt es durch die kürzere Entfernung bei der Rückfahrt nach Schulschluss sogar eine Kostenersparnis in Höhe von rd. 560 €. Dieses Kind wurde allerdings nur im 1. Schulhalbjahr 2015/2016 zu einer Tageseinrichtung befördert.
Verglichen mit den übrigen Kosten im Bereich der Schülerbeförderung sind die zusätzlichen Kosten für die Beförderung zu Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen im Schuljahr 2015/2016 gering. Es kann jedoch nicht verlässlich prognostiziert werden, ob die Kosten in den nächsten Schuljahren gleich bleiben. Die Finanzierung der Kosten würde aus dem Sachkonto 442940 „Schülerbeförderungskosten“ (vorgesehener Ansatz 2016: rd. 8,2 Mio. €) des Teilhaushaltes FB 40 Schule erfolgen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten (Verwaltung, Schulen und Beförderungsunternehmen) ist gering.
In den Fällen, in denen es Rückmeldungen zur Beförderung zu einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle von den Erziehungsberechtigten der o. g. 14 Kinder gegeben hat, waren diese positiv.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Beschränkung auf das Schuljahr 2015/2016 wegfallen zu lassen.
Die Zuständigkeit des Rates, über Satzungen zu entscheiden, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziff. 5 Niedersächsisches Kommunalverfasssungsgesetz (NKomVG).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,2 kB
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