Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-02076-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 12. April 2016 (16-02076) wird wie folgt Stellung genommen:

 

In einem reinen Wohngebiet sind gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, allgemein zulässig. Ausnahmsweise können Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Außerdem sind in einem reinen Wohngebiet gemäß § 13 BauNVO Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig; nach geltender Rechtsprechung muss die Fläche des Gewerbebetriebes im Verhältnis zur Wohnfläche in dem Gebäude untergeordnet sein.


 

 

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