Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-02154-01
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag zu 16-01614 Interkommunales Gewerbe-/Industriegebiet Stiddien-Beddingen der Städte Braunschweig und Salzgitter Grundsatzbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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03.05.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der Fraktion die LINKE vom 28.04.2016 (16-2154) wird wie folgt Stellung genommen:
Die Planung für das potentielle Interkommunale Gewerbe-/Industriegebiet Braunschweig soll mit einer Machbarkeitsstudie beginnen. Ziel der Planung ist, gewerbliche und industrielle Baufläche für unterschiedliche Betriebszwecke planungsrechtlich festzusetzen. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie werden alle abwägungserheblichen Belange erhoben, um dann im späteren Bauleitplanverfahren diese Belange gerecht gegen- und untereinander abwägen und daraus eine in sich stimmige planerische Konzeption entwickeln zu können.
Die Verwaltung plädiert dafür, alle Belange erst einmal zu ermitteln, um darauf aufbauend eine sachgerechte, faktenbasierte Aussage treffen zu können, in welchen Bereichen gewerb-liche Nutzung und in welchen Bereichen industrielle Nutzung vorgeschlagen werden kann. Im Bebauungsplan wird dann auch im Detail festzusetzen sein, welche Betriebsarten in den jeweiligen Bauflächen zulässig sein sollen, also auch, ob Betriebe, die im Zusammenhang mit der geplanten Aufbereitung und/oder Lagerung von atomaren Abfällen im Schacht Koonrad stehen, zulässig sind oder ausgeschlossen werden müssen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann dies verantwortlich festgelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Städte und Gemeinden zwar die Planungshoheit haben und Planungsziele selbst definieren dürfen. Es gibt aber diesbezüg-lich rechtliche Grenzen, die die Gemeinden und Städte beachten müssen. So sind Verhinde-rungsplanungen, die nur dem Zweck dienen, eine Nutzung zu verhindern, nicht durch die Planungshoheit gedeckt. Ein grundsätzlicher Ausschluss einer Nutzung aus politischen Gründen ist rechtlich nicht haltbar, vielmehr kann ein Auschluss nur auf der Grundlage
städtebaulicher Gründe erfolgen (beispielsweise einzuhaltende Abstände augrund rechtli-cher Regelungen).
Leuer
