Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02302
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 2 (deckungsgleich mit einem Teilbereich des Stadtbezirkes 112 - Wabe-Schunter-Beberbach [Querum-Gliesmarode-Riddagshausen] sowie den Stadtbezirken 113 – Hondelage und 114 – Volkmarode)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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Entscheidung
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06.06.2016
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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Entscheidung
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07.06.2016
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 113 Hondelage
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Entscheidung
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13.06.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der langjährige Schiedsmann des Schiedsamtsbezirkes 2, Herr Peter Kriebel, hat sich dazu bereit erklärt für eine Wiederwahl zur Verfügung zu stehen. Als ehemaliger Richter verfügt Herr Kriebel in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson sind demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG die Stadtbezirksräte 112 - Wabe-Schunter-Beberbach, 113 – Hondelage und 114 – Volkmarode zuständig.
