Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 16-02384

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Stellungnahme 16-02060-01 vom 18.5.2016 (Bruch eines VA-Beschlusses zur Feuerwehr-Privatisierung) antwortet die Verwaltung, dass es keine Abweichung vom VA-Beschluss gäbe.  "Mietkauf" sei keine gesetzlich festgelegte oder geschützte Bezeichnung.

Dass die Stadt sofort (also schon bei Vertragsabschluss) "wirtschaftlicher Eigentümer" geworden sei, beruhe auf der steuerrechtlichen Einordnung.

Nur steuerrechtlich sei die Stadt dieser Auffassung gefolgt.


Daraus ergeben sich folgende Fragen:


1. Frage zum angeführten  § 31 des Drägervertrages, welcher den Kauf der Anlage erst nach Vertrags-Ende vorsieht: Wann hat die Stadt nun gekauft, mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 2005 oder erst nach Ende des Kreditvertrages mit der Fa. Dräger im Jahre 2020?

 

2. Die  Rechnung der Fa. Dräger an die Stadt vom 19.4.2005 für die Gesamtinvestition beläuft sich auf 1.046.390,76 € netto.  Zusätzlich wurden von der Verwaltung Zinsen aus dem Ratenkredit in Höhe von 428.783,64 € akzeptiert (siehe Finanzierungsplan zur Dräger-Rechnung über Laufzeit 60  Quartalen mit 5% Zinsen und quartalsweiser Abzahlung bis Anfang 2020, Blatt 2469 der Akteneinsicht).

Zu welchem Zeitpunkt/Datum und in welcher Höhe wurde diese Gesamtinvestition in das Anlagevermögen der Stadt eingebucht und bilanziert?

 

3. Nach VA-Beschluss sollte die Investition vom privaten Partner übernommen werden und ausdrücklich eine städtische Belastung vermieden werden.

Warum wurde stattdessen eine Rechnung der Fa. Dräger für die Gesamtinvestition auf der Basis eines Ratenkredits akzeptiert?

 

gez.

Peter Rosenbaum
BIBS-Fraktion
 

 

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