Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-01772-02

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu der Protokollnotiz aus der Stadtbezirksratssitzung vom 27. April 2016 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Den Mitgliedern des Stadtbezirksrates steht gemäß § 56 i.V.m. § 91 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Auskunftsrecht über Tatsachen von Angelegenheiten der Kommune zu. Dieses Auskunftsrecht steht allerdings nicht generell allen ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 38 NKomVG und somit auch nicht den Stadtheimatpflegern zu.

 

 

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