Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 16-02402

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Bei der Nutzung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Schulen hat insbesondere die Nds. Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) als wichtiges Regelwerk für die Besuchersicherheit in der Vergangenheit bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen wiederholt zu Irritationen und Nachfragen gesorgt.

 

Zu einzelnen Rechts- und Auslegungsfragen dieses Gesetzes teilt die Verwaltung nach einem Austausch mit dem Nds. Sozialministerium (MS) mit:

 

Die NVStättVO gilt für Räumlichkeiten für Veranstaltungen aller Art, in denen mehr als 200 Personen Platz finden.

 

Die Baugenehmigung eines Schulgebäudes oder der im Übrigen bestehende Bestandsschutz deckt alle „schulischen Veranstaltungen“ im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule ab, also auch Einschulungen, Abiturfeiern, Verabschiedungen, Elternabende, Schul-Theateraufführungen/Schülerkonzerte, Tage der offenen Tür/Informations-veranstaltungen, schulische Wettbewerbe, Fachvorträge für Schüler u. ä.. Auch die Teilnahme von Externen ändert nichts an der Einstufung als schulische Veranstaltung. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung schulischen Charakter hat, obliegt den jeweiligen Schulleitungen, welche auch für die Durchführung schulischer Veranstaltungen verantwortlich sind

 

Für die „weitergehende“ (außerschulische) Nutzung von Räumen oder für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist grundsätzlich weiterhin die Erteilung einer Baugenehmigung, ggf. verbunden mit einer baulichen Ertüchtigung der Gebäude, erforderlich. Hier bedarf es der Abstimmung im jeweiligen Einzelfall.

 

Alternativ besteht die Möglichkeit, für bis zu vier Veranstaltungen im Jahr eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 NVStättVO zu beantragen, wenn (noch) kein Baugenehmigungsverfahren angestrebt werden soll/kann. Gleiches gilt für Veranstaltungen in Sporthallen, die als „weitergehende“ Nutzung ebenso unter den Anwendungsbereich des

§ 47 NVStättVO fallen.

 

Um die Durchführung einer Veranstaltung handelt es sich auch dann, wenn diese in mehreren Abschnitten (z. B. in mehreren gleichartigen Aufführungen oder Vorführungen an mehreren Tagen) durchgeführt wird.

 

Fazit:

 

Mit diesen Rahmenbedingungen dürfte insbesondere die rechtssichere Durchführung von schulischen Veranstaltungen künftig deutlich vereinfacht werden, da diese in genehmigten bzw. bestandsgeschützten Schulen durchgeführt werden können, ohne dass hierfür eine zusätzliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.

 

Die Schulleitungen sind mittels Rundschreiben informiert worden.
 

 

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