Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-01734

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Neufassung der Einstellplatzablösesatzung wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Begründung:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat zuständig ist.

 

Die zurzeit gültige Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Einstellplätze von Kraftfahrzeugen wurde vom Rat am 11. Dezember 2001 beschlossen und zuletzt mit der 2. Änderungssatzung vom 17. November 2009 geändert.

 

Anlass für die Neufassung ist die veränderte Rechtslage für die Voraussetzungen für die Ablösung von Einstellplätzen durch die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012, die mit Wirkung vom 1. November 2012 in Kraft getreten ist.

 

Die NBauO in ihrer vorherigen Fassung sah in § 47 a Abs.1 vor, dass notwendige Einstellplätze nur abgelöst werden durften, wenn sie nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts hergestellt werden konnten. Diese Voraussetzungen enthält die NBauO 2012 nicht mehr.

 

Da der Rat die Einstellplatzablösesatzung vor der Gesetzesänderung beschlossen und demgemäß den seit dem 1. November 2012 eröffneten nunmehr weitergehenden Ermessensspielraum nicht in seine Entscheidung einbezogen hat, ist die Satzung seit diesem Datum rechtswidrig. Sie ist deshalb in Kenntnis der geänderten Rechtslage des § 47 Abs. 5 NBauO neu zu beschließen.


 

Diese Tragweite wurde bislang nicht erkannt, zumal auch keine vor Gericht angefochtenen Fälle vorlagen. Da die Stadt jedoch auch in den nicht vor Gericht angefochtenen Fällen zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, muss sie die Satzung der neuen Rechtslage anpassen.

 

Um Rechtssicherheit auch für den Zeitraum 2012 bis heute zu erhalten, soll diese Neufassung der Einstellplatzablösesatzung rückwirkend zum 1. November 2012 in Kraft treten.

 

In Ausübung des durch die NBauO eingeräumten Ermessens sind die Regelungen des § 2 Abs. 1 der alten Satzung unverändert in die Neufassung übernommen, damit die Stadt ihre städtebaulichen Interessen, u. a. bei der Straßenplanung, wahren kann und städtebauliche Lenkungsmöglichkeiten bei der Aufnahme des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenraum behält. Die Ablösung der Stellplatzpflicht soll daher wie bisher nur im Ausnahmefall zugelassen werden.

 

Die beschlossenen Ablösebeträge und Ablösungszonen in § 2 Abs. 2 bis 4 und § 3 bleiben ebenfalls unverändert.

 

Die Regelungen über den Abgabenschuldner (§ 4), die Sicherheitsleistung (§ 5) und die Fälligkeit (§ 6) entfallen in der Neufassung, da diese nur Wiederholungen der gesetzlichen Vorgaben der NBauO darstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die Neufassung nicht.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise