Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02158
Grunddaten
- Betreff:
-
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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06.06.2016
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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08.06.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.06.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Anlass für die vorgeschlagenen Gebührenänderungen und -ergänzungen
Um den Kostendeckungsgrad des Friedhofs- und Bestattungswesen zu erhöhen, wurde mit der Haushaltssatzung 2016 der Stadt Braunschweig (DS 16-01697) beschlossen, dass die Erträge für diese kostenrechnende Einrichtung im Jahr 2016 in Höhe von 120.000 Euro und in den Folgejahren in Höhe von 240.000 Euro zu steigern sind.
- Zuständigkeit des Rates
Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus dem § 58 Abs. 1 Pkt. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen“ beschließt.
- Kalkulationsgrundlage
Auf Grund der in der Stadt Braunschweig gegebenen Konkurrenzsituation (drei Friedhofsträger) sind zum aktuellen Zeitpunkt kostendeckende Gebühren nicht zu erzielen. Eine weitergehende Kostendeckung soll durch kontinuierliche Gebührenanpassungen, weitere Kostensenkungen und ein breiteres Leistungsangebot erreicht werden.
Für den Gesamtbereich des Friedhofs- und Bestattungswesens (Stadtfriedhof, Ortsteilfriedhöfe, historische Friedhöfe, Kriegsgräber, Ehrengräber, Betriebswohnung) sind für das Jahr 2016 Aufwendungen in Höhe von 2.317.788 Euro (inkl. Steuerungsleistungen) vorgesehen. Im Rahmen der Planung werden die Steuerungsleistungen nicht mit berücksichtigt. In der Ergebnisabbildung finden die Steuerungsleistungen jedoch Berücksichtigung. Um die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2016 vollständig abzubilden, wurden in der Gebührenkalkulation die durchschnittlichen Aufwendungen für die Steuerungsleistungen der letzten vier Jahre berücksichtigt.
Von den Gesamtaufwendungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen entfallen auf den Gebührenbereich 2.088.623 Euro. In diesen Gesamtaufwendungen sind die anteiligen Aufwendungen für den Reformierten Friedhof als historischer Friedhof enthalten. Diese Kostenberücksichtigung begründet sich im neuen Leistungsangebot, das Urnenbeisetzungen in einem historischen Umfeld vorsieht.
Mit der neuen Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe wird ein Kostendeckungsgrad von 75 % angestrebt.
- Leistungserweiterung
Um die Wirtschaftlichkeit zu steigern und den geänderten Bestattungsgewohnheiten und
-wünschen der Bürger Rechnung zu tragen, wird die Erweiterung des Leistungsangebotes um folgende Gebührentatbestände vorgeschlagen:
- Erweiterung des Angebotes um Urnengrabstellen in einem historischen Umfeld (Reformierter Friedhof)
Der Reformierte Friedhof, Juliusstraße/Ecke Sophienstraße, ist neben dem Garnisonfriedhof der einzige historische Friedhof, der sich im Eigentum der Stadt Braunschweig befindet.
Um den Bürgern der Stadt Braunschweig eine weitere besondere Beisetzungsform anzubieten, hat die Verwaltung im vergangenem Jahr die Friedhofsordnung (DS 15-00978) dahingehend angepasst, dass die Einrichtung von Urnengräbern in einem historischen Umfeld möglich ist.
Diese Bestattungsform sieht ausschließlich die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen vor. Die Grabgröße für eine Urne beträgt 0,5 Quadratmeter. Das Nutzungsrecht ist auf die Ruhefrist von 15 Jahren beschränkt. Eine individuelle Gestaltung der Urnengräber ist ausgeschlossen. Ebenso kann Grabschmuck nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen abgelegt werden.
Für die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte mit der Belegung einer Urne (Ruhezeit 15 Jahre) hat die Verwaltung eine Gebühr von 990 Euro kalkuliert.
- Leistungsreduzierung
Mit der Vierzehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) aus dem Jahr 2012 wurde die Grabart „Pflegeleichte Urnenhochgräber“ beschlossen.
Auf Grund nicht vorhandener Nachfrage wird diese Grabart zukünftig nicht mehr angeboten.
- Änderungen in der gebührentariflichen Struktur
- Abräumungsgebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechtes
Mit der Vierzehnten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) aus dem Jahr 2012 wurde beschlossen, dass Abräumungsgebühren zeitgleich mit der Vergabe von Nutzungsrechten erhoben werden.
Diese Regelung hatte keine Auswirkungen auf bestehende Nutzungsrechte bzw. deren Verlängerung.
Bei bestehenden, ggf. verlängerten Nutzungsrechten werden die Gebühren für die Abräumung und Einebnung zurzeit unmittelbar zeitlich vor den Abräumungsarbeiten erhoben. In mittlerweile 30 - 40 % aller Fälle sind die Nutzungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben oder ist ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, sodass die Abräumgebühren nicht erhoben werden können. Um diesen Gebührenausfall zu reduzieren, sollen künftig die Abräumungsgebühren nicht nur bei der erstmaligen Vergabe des Nutzungsrechts, sondern - sofern nicht bereits entrichtet - auch bei dessen Verlängerung erhoben werden.
- Urnenbeisetzungen, Urnentiefersetzungen und Urnenausgrabungen
Um die unterschiedlichen Aufwendungen für die Urnenbeisetzungen, Urnentiefersetzungen und Urnenausgrabungen abbilden zu können, werden diese Gebührentatbestände zukünftig getrennt dargestellt.
- Urnenbeisetzungen, Bestattungen und Trauerfeiern
Ein Ziel der Stadt Braunschweig ist eine kundenorientierte Verwaltung. Daher sollen die Dienstzeiten möglichst flexibel gestaltet werden und der bisher in der Friedhofsgebührensatzung genannte eher starre Dienstzeitenrahmen entfallen. Aufgrund der nicht immer ausreichenden Personalressourcen können jedoch nicht fortwährend alle Bürgerinnen- und Bürgerwünsche zeitnah umgesetzt werden, sodass es teilweise auch der Inanspruchnahme externer Fremdfirmen, insbesondere an Samstagen, bedarf. Aufgrund dessen ergeben sich für einige Angebote an Samstagen mittels einer Mischkalkulation erhöhte Gebührentatbestände. Eine große Anzahl kirchlicher und kommunaler Friedhofsträger hat diese Differenzierung schon länger in den jeweiligen Gebührensatzungen umgesetzt.
Die neu kalkulierten Gebühren und die ergänzenden Gebührentatbestände sind den Anlagen zu entnehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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123,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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73,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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107,7 kB
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