Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 16-02481
Grunddaten
- Betreff:
-
Vermeidung einer Zweiklassengesellschaft - Soziale Gerechtigkeit bei der Entlohnung von Angestellten und Honorarkräften im Sprachlehrbereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion BIBS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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21.06.2016
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Sachverhalt
Es wird auf die Ausführung der Verwaltung in Ds. 16-02313-01 Bezug genommen. Die u.g. Fragen ergeben sich aus diesen Informationen sowie aus nicht beantworteten Teilaspekten der BIBS-Anfrage 21.05.2016 (Ds. 16-02313)
Um den Berufsstand der Sprachlehrenden im Bereich Deutsch als Fremdsprache aufzuwerten, vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Sprachlernbedarfs von Zuwanderern hat die VHS-Braunschweig hat die VHS den in diesem Bereich bisher als Honorarkräfte tätigen Lehrenden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse angeboten auf Basis eines mit Verdi und GEW geschlossenen Haustarifvertrages.
Dieser Haustarifvertrag erreicht allerdings das Niveau des Tarifvertrags des Öffentlichen Dienstes (TVÖD) bei weitem nicht, so dass nach VERDI und GEW weitere Bemühungen erforderlich sind um eine Bezahlung der Lehrkräfte in Anlehnung an den TVÖD zu erreichen.
Auch berufliche Vorerfahrungen werden bei Einstufung bisheriger Honorarkräfte in die Gruppe 6.2 des VHS-Haustarifvertrags nicht in der oft vorliegenden Langjährigkeit berücksichtigt.
Es wird seitens der Stadt bzw. der VHS als städtischer Gesellschaft anerkannt, dass nicht für alle Lehrenden im Bereich Deutsch als Fremdsprache eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Frage kommt (extrem hohe Krankenkassenbeiträge wegen z.B. altersbedingter Limitierungen bei der Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse).Diesen z.T. sehr langjährig für die VHS tätigen Lehrkräften wird weiterhin freiberufliche Tätigkeit als Honorarkraft an der VHS zugesichert.
Nicht nachvollzogen kann, dass Verwaltung bzw. der VHS als städtischer Gesellschaft im Zusammenhang mit sozial gerechter Entlohnung für Arbeit gleicher Qualität unterscheidet, ob diese Arbeit im Rahmen einer Nebentätigkeit oder als Haupterwerb geleistet wird. Die BIBS ist der Auffassung, dass eine Arbeitsleistung entsprechend der geforderten beruflichen Qualifikation und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Arbeit entlohnt wird. Die Frage, ob jemand eine bestimmte Arbeitsleistung im Neben- oder Haupterwerb erbringt, darf dabei keine Rolle spielen. Andernfalls würde dies den Eindruck einer Zwei- oder Mehrklassengesellschaft unter den z.B. bei der VHS-Beschäftigten erheblich verstärken.
Nach Ds. 16-02313-01 erhalten angestellte SprachlehrerInnen, die nach VHS-Haustarif Gruppe 6.2 eingestuft sind etwa 32,00 Euro pro Unterrichtseinheit (inkl. Vor- und Nachbereitung).
Freiberuflich tätige SprachlehrerInnen erhalten dagegen nur 26,00 Euro pro Unterrichtseinheit, obwohl freiberufliche Lehrkräfte in erheblichen Umfang Lohnzusatzkosten und Ausfallrisikokosten (z.B. keine Arbeitgeberbetrag zur Krankenversicherung, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine bezahlten Urlaubtage etc.) von ihrem Stundensatz bestreiten müssen, so dass im Endeffekt fraglich ist, ob unterm Strich der Mindestlohn übrig bleibt.
Die VHS als städtische Gesellschaft hat sich bereit erklärt über eine Honoraranpassung „nachzudenken“.
Nach einschlägigen Berechnungsmodellen muss eine freiberufliche Sprachlehrkraft etwa den 1,5-2,0fachen Stundensatz einer angestellten Lehrkraft erhalten, um (unter Berücksichtigung der aufzubringenden Lohnzusatz- und Ausfallrisikokosten) effektiv auf den gleichen Stundensatz einer angestellten Lehrkraft zu kommen.
Bei 32,00 Euro, die nach VHS-Haustarifvertrag Gruppe 6.2 einer angestellten Lehrkraft bezahlt werden, läge der Stundensatz für eine freiberufliche Lehrkraft demzufolge zwischen 48,00 Euro und 64,00 Euro um den Eindruck einer Zweiklassengesellschaft zwischen Angestellten und Honorarkräften zu vermeiden.
Es wird in Ds. 16-02313-01 u.a. darauf hingewiesen, dass der Bildungsbeirat der VHS für Honorarangelegenheiten zuständig sei. Dieser hat am 01.06.2016 getagt. Die Ergebnisse der Überlegungen zu Honoraranpassungen für freiberufliche Lehrkräfte müssten daher bekannt sein.
Frage 1) Ist die Stadt bzw. die VHS als städtische Gesellschaft bereit bei freiberuflichen Lehrkräften im Sprachlehrbereich die vor dem Hintergrund o.g. Vorüberlegungen angemessene Honoraranpassung (das 1,5-2fache des derzeitigen Stundesatzes von 32,00 Euro für angestellte Lehrkräfte) vorzunehmen - wenn ja, ab wann und wenn nein, welche konkreten Vorstellungen einer Honoraranpassung sind (z.B. vom Bildungsbeirat der VHS) entwickelt worden?
Frage 2) In Ds. 16-02313-01 wird dargestellt, dass über Honoraranpassungen ODER „andere Sonderzahlungen“ nachgedacht wird. Zunächst gehen wir davon aus, dass Sonderleistungen (z.B. Prüfungsaufsichten, -vorbereitungen, Probeprüfungen, Einarbeitung neuer KollegInnen u.v.a.m.) auch gesondert vergütet werden und somit nicht damit gemeint sein könne. Was ist daher konkret mit „anderen Sonderzahlungen“ gemeint und wie sollen diese aussehen?
Frage 3) Welche konkreten Perspektiven und/oder Maßnahmen kann die Verwaltung bzw. die VHS als städtische Gesellschaft im Hinblick auf die von den Gewerkschaften angemahnte verbesserte Anpassung des VHS-Haustarifvertrages an die Bedingungen des TVÖD aufzeigen?
