Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-02382-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die ICAO (International Civil Aviation Organization; Internationale Luftfahrtorganisation; Son-derorganisation der UN) ist im Rahmen eines Luftfahrtabkommens gegründet worden und hat als „Annexe“ (Anhänge) umfassende Regelungen/Mindeststandards zum Luftverkehr erlassen. Im Annex 14 sind die Regelungen zum RFF (Rescue and Fire Fighting) enthalten.

 

Die Brandschutzkategorie richtet sich nach Luftfahrzeuglänge und Breite. Die Vorhaltungspflicht des Flughafens bzgl. des Brandschutzes richtet sich dabei nach dem größten Flugzeug, das den Flugplatz anfliegt.

 

Die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates bzgl. obiger Anfrage wurde verneint, da diese Angelegenheit (rechtliche Zulassung/Klassifizierung des Flughafens) den Stadtbezirk nicht in besonderer Weise berührt (§ 94 Abs.1 NKomVG). Auch besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Einstufung in eine Brandschutzkategorie und emittierter Geräuschentwicklung des Luftfahrzeugs, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates nicht gegeben ist.

 

 

Vor diesem Hintergrund wird zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 26. Mai 2016 (16-02382) wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Nach Aussage der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH gab es 898 Flugbewegungen der Kategorie 5 oder höher in 2015.

 

Zu Frage 2:

 

Der Brandschutz wird innerhalb der Entgelte gemäß der genehmigten und veröffentlichten

Entgeltordnung abgerechnet.

 

Eine explizite Rechnung (beispielsweise im Rahmen einer Deckungsbeitragsrechnung o. ä.) zur Ermittlung, inwieweit eine höhere Brandschutzvorhaltungspflicht unter Herausrechnung aller anderen betriebswirtschaftlichen Variablen zu höheren Betriebsmittelzuschüssen führt, liegt nicht vor. Jedoch ist die zum Wirtschaftsplan 2016 eingeführte Erhöhung der Entgelte u. a. für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen um 30 % auch hierdurch begründet und gerechtfertigt.

 

 

 

Die bei Sonderabfertigungen außerhalb der ‚normalen‘ Betriebsöffnungszeiten entstehenden  Kosten (im wesentlichen Personalkosten) werden dem Kunden nach Aussage der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH wegen des erhöhten Personalaufwandes als Zusatzleistungen kostendeckend weiterberechnet.

 

Aufgrund der begrenzten Preiselastizität wird so gewährleistet, dass die Zahl der  Sonderabfertigungen außerhalb der ‚normalen‘ Betriebsöffnungszeiten limitiert bleibt und somit ebenfalls der erforderliche Aufwand für die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH - auch bezüglich des Brandschutzes. Diese betriebswirtschaftlichen Abwägungen mit dem Ziel der Vollkostendeckung tragen im Rahmen der Sparanforderungen dazu bei, die Zuschussbeiträge zu senken.

 

Zu Frage 3:

 

Nach Aussage der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH unterliegt der Flughafen einer

Betriebspflicht, die alle zugelassenen Luftfahrzeuge erfasst, für die der Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg zugelassen ist und die auf der Start-/Landebahn dieses Flughafens starten und landen können. Einer gesonderten Genehmigung des Flughafens bedarf es jeweils nicht, wie auch der Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg solche Verkehre nicht willkürlich ablehnen kann.

 

Der Verkehrsflughafen muss für die hier stattfindenden Verkehre nach den internationalen und nationalen Vorschriften den erforderlichen Brandschutz vorhalten. Die vorzuhaltende Brandschutzkategorie bestimmt sich nach ICAO Annex 14 (s. o.) nach dem größten regelmäßig verkehrenden Luftfahrzeug.

Die Luftaufsichtsbehörde hat trotz der aktuellen amtlichen Veröffentlichung,

derzufolge regelmäßig der Brandschutz nach Kat. 4 vorgehalten wird, angesichts von

jährlich ca. 1.000 Flugbewegungen in den vergangenen Jahren die Vorhaltung des Brandschutzes nach Kat. 6 (mit 6 Mann) angeordnet. Eine höhere Brandschutzkategorie muss also nicht vom Flughafen „zuvor beantragt“ und „zugelassen“ werden.

 

 

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