Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02691
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 7 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 131 - Innenstadt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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Entscheidung
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16.08.2016
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Sachverhalt
Die langjährige Schiedsfrau des Schiedsamtsbezirkes 7, Frau Gudula von Kalm, hat sich dazu bereit erklärt, für eine Wiederwahl zur Verfügung zu stehen. Durch die langjährige Tätigkeit als Schiedsperson und die in dieser Zeit erfolgreich durchgeführten Schlichtungsverfahren verfügt Frau von Kalm in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 131 zuständig.
