Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02583
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 8 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 132 - Viewegsgarten-Bebelhof)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 132 Viewegsgarten-Bebelhof
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Entscheidung
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17.08.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Schiedsamtsbezirk ist seit einiger Zeit vakant; die Schiedsamtstätigkeit wurde seitdem vorübergehend von der stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen.
Es ist daher erforderlich, eine neue Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 8 zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Frau Behrens hat Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und Interesse zur Übernahme des Schiedsamtes bekundet. Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Frau Behrens ein Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Frau Behrens die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man daher die Wahl begrüßen würde.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 132 - Viewegsgarten-Bebelhof zuständig.
