Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-02005-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zu dem vom Stadtbezirksrat in seiner Sitzung am 19.04.2016 beschlossenen Antrag der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat 223 vom 07.04.2016 (16-02005) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Bei der Nutzung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Schulen hat insbesondere die Anwendung der Nds. Versammlungsstättenverordung (NVStättVO) als wichtiges Regelwerk für die Besuchersicherheit in der Vergangenheit bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen wiederholt zu Irritationen und Nachfragen gesorgt. Teilweise ist auch die Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, wie z. B. die Seniorenweihnachtsfeier des Stadtbezirksrates 223, davon betroffen gewesen.

 

In seiner Sitzung am 29. September 2015 ist der Stadtbezirksrat im Zusammenhang mit den damaligen Planungen zur Durchführung der Seniorenweihnachtsfeier 2015 in der Aula der Grundschule Broitzem mündlich darüber informiert worden, dass sich die Verwaltung zu einzelnen Rechts- und Auslegungsfragen der NVStättVO in einem Austausch mit dem Nds. Sozialministerium befindet. Dieser Austausch ist inzwischen beendet.

 

Die NVStättVO gilt für Räumlichkeiten, in denen mehr als 200 Personen Platz finden, für Veranstaltungen aller Art. Für die außerschulische Nutzung von Räumen oder für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist grundsätzlich weiterhin die Erteilung einer Baugenehmigung, ggf. verbunden mit einer baulichen Ertüchtigung der Gebäude, erforderlich. Hier bedarf es der Abstimmung im Einzelfall.

 

Alternativ besteht die Möglichkeit, für bis zu vier Veranstaltungen im Jahr eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 NVStättVO zu beantragen, wenn (noch) kein Baugenehmigungsverfahren angestrebt werden soll/kann. Gleiches gilt für Veranstaltungen in Sporthallen, die als außerschulische Nutzungen ebenso unter den Anwendungsbereich des § 47 NVStättVO fallen.

 

Bei der Aula der Grundschule Broitzem handelt es sich um eine nicht genehmigte Versammlungsstätte. Eine Herrichtung dieser Aula zu einer genehmigten Versammlungsstätte strebt die Verwaltung zurzeit nicht an. Damit muss es bei der bisherigen Regelung bleiben, dass für die Durchführung von Seniorenweihnachtsfeiern des Stadtbezirksrates 223 jeweils ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 47 NVStättVO beim Fachbereich Schule gestellt werden muss, über den der Fachbereich Bauordnung und Brandschutz entscheidet.

 

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