Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 15-01166-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss des Stadtbezirksrates:

 

Der Stadtbezirksrat beantragt, am Fußgängerüberweg Forststraße einen mobilen Blitzer zu installieren. Weiterhin sollen Warnschilder „Achtung Fußgänger“ vor dem Zebrastreifen installiert werden. Zu prüfen ist auch, ob eine bessere Ausleuchtung des Zebrastreifens und eine Verbesserung des Sichtfeldes durch Grünrückschnitt erreicht werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Verwaltung führt im Stadtgebiet von Braunschweig grundsätzlich Überwachungen des fließenden Verkehrs in Tempo 30-Zonen und auf Straßen, auf denen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet ist, durch.

 

Auf der Forststraße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet.

Daher wurde auf der Forststraße in Höhe des Fußgängerüberweges ein Geschwindigkeitsprofil mit nachstehendem Ergebnis erstellt:

 

Messstelle 2016 Forststraße

Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h

 

 

Zeitraum: 09.05.2016 bis 17.05.2016

Seitenstrahlradargerät

 

 

Geschwindigkeit

In km/h

Fahrtrichtung

Bienrode

Fahrtrichtung

Kralenriede

beide Fahrt-richtungen

 

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

bis 30

320

4

4.407

16

4.727

13

31 bis 40

2.933

37

18.950

69

21.883

62

41 bis 50

3.624

46

3.701

14

7.325

21

51 bis 60

935

11

262

1

1.197

4

61 bis 70

134

2

18

0

152

0

71 bis 80

12

0

1

0

13

0

81 bis 90

5

0

0

0

5

0

91 bis 100

1

0

0

0

1

0

mehr als 100

0

0

0

0

0

0

 

7.964

100

27.339

100

35.303

100

 

Bei den sehr hohen Geschwindigkeiten ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen etc.) gehandelt haben könnte.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass das Geschwindigkeitsniveau im Messbereich als angemessen zu betrachten ist, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bei dem weit überwiegenden Anteil der Kraftfahrer auf Akzeptanz stößt.

 

Nach den Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Zeichen 133 „Fußgänger“ ist das Zeichen nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Zebrastreifen auf der Forststraße ist aus beiden Richtungen durch die Zeichen 350 „Fußgängerüberweg“ beschildert, die bereits aus der Entfernung gut wahrnehmbar sind, so dass sich die Fahrzeugführer auf querende Fußgänger rechtzeitig einstellen können. Aus diesem Grund ist die Anordnung des Zeichens 133 nicht zulässig.

 

Nach Überprüfung der örtlichen Verhältnisse ist im Bereich des Fußgängerüberweges eine DIN-gerechte öffentliche Beleuchtungsanlage installiert, hier besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Der Fußgängerüberweg ist darüber hinaus für die Verkehrsteilnehmer gut einsehbar, eine Verbesserung durch Grünschnitt ist nicht erforderlich.
 

 

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