Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02867
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführungsvertrag zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan "SB-Markt Timmerlah", TI 30
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 20 Fachbereich Finanzen; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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31.08.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Dem Abschluss eines Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SB-Markt Timmerlah“, TI 30, zwischen der Stadt und der Ratisbona Projektentwicklung KG, Industriepark Ponholz 1, 93142 Maxhütte-Haidhof, mit den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Inhalten wird zugestimmt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die formale Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG in Verbindung mit § 6 Nr. 4 d der Hauptsatzung der Stadt. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, für den der Planungs- und Umweltausschuss beschlusszuständig ist.
Sachverhalt
Für das Stadtgebiet zwischen Timmerlahstraße, Mühlenstieg und Bahnstrecke Braunschweig - Hildesheim hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig am 23. September 2014 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SB-Markt Timmerlah“, TI 30, beschlossen.
Durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird Timmerlah als Wohnstandort aufge-wertet und die Nahversorgungssituation insbesondere für die Einwohner Timmerlahs, die über kein Kraftfahrzeug verfügen, wesentlich verbessert. Darüber hinaus enthält der Gel-tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eine Fläche für den geplanten Neubau für die Freiwillige Feuerwehr Timmerlah. Diese Fläche liegt jedoch nicht im Vorha-benplan. Der Plan umfasst nur das Grundstück des Vorhabenträgers im Geltungsbereich A.
Die Firma Ratisbona (Vorhabenträger) beabsichtigt, das Vorhabengrundstück (Teilfläche des Flurstücks 135/2 mit ca. 6.800 m², Gemarkung Timmerlah, Flur 5) aufgrund des Kaufver-tragsangebotes des derzeitigen Eigentümers nach bestandskräftiger Baugenehmigung zu kaufen. Ein Auflassungsvormerk ist zugunsten des Vorhabenträgers im Grundbuch des Vor-habengrundstücks eingetragen. Die Fläche für das Feuerwehrgrundstück und die Aus-gleichsflächen im Geltungsbereich B und C des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat die Stadt gekauft.
Im Zuge der Verwirklichung des SB-Marktes und des Feuerwehrgebäudes werden Umbau-maßnahmen an der Timmerlahstraße erforderlich. Da es sich um eine Landesstraße (L 473) handelt, ist die Planung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Ver-kehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel (NLStBV), abzustimmen.
Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist im Rat am 13. Sep-tember 2016 vorgesehen (siehe Beschlussvorlage 16-02576).
Es ist beabsichtigt, mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbe-zogenen Bebauungsplan „SB-Markt Timmerlah“, TI 30, abzuschließen, mit dem sich der Vorhabenträger zur Realisierung des Vorhabens verpflichtet.
Vertragsinhalte
Der Durchführungsvertrag wird folgende wesentliche Inhalte haben:
(1)Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Lebensmittelmarktes inklusive eines innenliegenden Backshops mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m². Davon müssen mindestens 70 % der Gesamtverkaufsfläche auf Lebensmittel gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SB-Markt Timmerlah“, TI 30, entfallen (Entwürfe siehe Anlagen).
(2)Gegenstand des Durchführungsvertrages sind
a)die Errichtung eines SB-Lebensmittelmarktes mit einem innenliegenden Backshop/Café,
b)die Umbaumaßnahmen der Timmerlahstraße zur Erschließung des Vorhabengrund-stücks und des Grundstücks für die Feuerwehr,
c)die Herrichtung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Geltungsbereiche B und C),
d)die Regelung von weiteren Anforderungen an das Vorhaben insbesondere Nutzungsbindungen,
e)die Durchführung und Kostentragung der für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen,
jeweils entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Durchführungsvertrages.
(3)Das Vertragsgebiet umfasst den im Geltungsbereich A des Vorhabenplans „SB-Markt Timmerlah“, TI 30 (siehe Anlagen 2 b), liegenden Teil und die Geltungsbereiche B (siehe Anlage 3 c) und C (siehe Anlage 3 d).
(4)Der Vorhabenträger verpflichtet sich,
•spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen mit Ausnahme der Statik und Prüfstatik, die nachgereicht werden können.
•Er wird spätestens neun Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und
•das Vorhaben innerhalb von weiteren zwölf Monaten nach Baubeginn fertigstellen.
(5)Die Festsetzungen zu den Werbeanlagen sind entsprechend den textlichen Festset-zungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (siehe Anlage 4, Ziffer B II) und den Darstellungen nach dem Vorhabenplan (siehe Anlage 2 d, 2 e, 2 f) einzuhalten.
(6)Der Vorhabenträger wird alle für die Bebauung des Grundstücks noch erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehört, dass im Rahmen der Bauvorbereitung ein Baugrund- und Schadstoffgutachten für den Baugrund und das anfallende Material zu erstellen ist und die Flächen im Geltungsbereich A und B vor Beginn von Erdarbeiten auf Kampfmittel zu untersuchen ist. Sofern eine Umsetzung von Hamstern von der Fläche im Geltungsbereich A in den Geltungsbereich B notwendig wird, muss die Fläche im Geltungsbereich B vorher vom Vorhabenträger entsprechend vorbereitet sein.
(7)Das Grundstück für den Lebensmitteleinzelhandel wird über die Timmerlahstraße er-schlossen. Bei diesem Teil der Straßenfläche handelt es sich derzeit noch um eine Landesstraße. Deshalb ist die Planung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und der Stadt abzustimmen.
Eine Änderung/Anpassung der Erschließungsanlage ist in folgendem Umfang erforderlich:
a.Aufweitung der Fahrbahn zur Anlage eines Linksabbiegestreifens,
b.Bau einer Mittelinsel,
c.Bau eines Gehweges auf der Südseite der Timmerlahstraße,
d.Einfassung des nördlichen Teils der Fahrbahn mit Hochbord und Gosse,
e.Bau der Zufahrten für das Grundstück des SB-Marktes und das Feuerwehrgrundstück,
f.Schaffung einer neuen Zufahrt zur landwirtschaftlichen Fläche gegenüber der Einfahrt zum SB-Markt,
g.Anpassung der Entwässerung auf der südlichen und der nördlichen Fahrbahnseite,
h.Anlage von Mulden auf der Südseite der Straße,
i.Herstellung der Straßenbegrünung incl. der Pflanzung von sechs neuen Straßenbäumen als Ersatz für die zu beseitigenden Bäume an der Timmerlahstraße mit dreijähriger Entwicklungspflege im Anschluss an die Fertigstellungspflege und
j.Herstellung der Beleuchtungsanlage auf der Südseite der Timmerlahstraße.
(8)Der Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Grundstücksübertragungsvertrag, die zukünftige ausgebaute Verkehrsfläche nach Übernahme durch die Stadt unentgeltlich, kosten- und lastenfrei auf die Stadt zu übertragen.
(9)Mit Änderung/Anpassung der Timmerlahstraße ist vorgesehen, den OD-Stein zu ver-setzen. Die Baulast für den Teil der Straßenfläche ab OD-Stein geht dann vom Land Niedersachsen auf die Stadt über.
(10)Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Zahlung der auf 20 Jahre kapitalisierten Pfle-gekosten für die Straßenbäume in Höhe von 4.330,06 €.
(11)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die der Stadt entstanden tatsächlichen Kosten für den Grunderwerb einschl. Nebenkosten für die externen Ausgleichsflächen in den Geltungsbereichen B und C anteilig zu erstatten (siehe unter 14.).
(12)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die externen Ausgleichmaßnahmen gemäß Ziffer A VIII der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SB-Markt Timmerlah“, TI 30, (siehe Anlagen 3 c, 3 d, 3 e und 4) einerseits auf einer ca. 2.000 m² großen Teilfläche des Flurstücks 134, Flur 5, Gemarkung Timmerlah (Geltungsbereich B), und andererseits auf einer 4.500 m² großen Teilfläche des Flurstücks 177/2, Flur 2, Gemarkung Timmerlah (Geltungsbereich C), auf seine Kosten durchzu-führen.
(13)Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt die auf 20 Jahre kapitalisierten Pflege-kosten der externen Ausgleichsflächen in einer Höhe von 7.707,24 € für die Aus-gleichsfläche B und in Höhe von 6.165,79 € für die Ausgleichsfläche C zu erstatten. Hierbei handelt es sich bereits um die entsprechenden Anteile die nach der Tabelle unter 14. auf den Vorhabenträger entfallen.
(14)Der Vorhabenträger übernimmt zunächst alle Kosten für die Erschließungs- und Aus-gleichsmaßnahmen. Da der Bebauungsplan auch Planungsrecht für das Grundstück der Feuerwehr schafft, das jedoch nicht Bestandteil des Vorhabenplanes ist, müssen die Kosten zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt aufgeteilt werden.
Die Kosten werden wie nachfolgend tabellarisch dargestellt (Teilbereich a und b erge-ben sich aus Anlage 5) aufgeteilt:
| Anteil Vorhabenträger | Anteil Stadt |
Geltungsbereich A |
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- Grunderwerb Verkehrsfläche | 100% (Unentgeltliche Übertragung der Fläche im Bereich des Vorhabengrundstücks) | 0% |
- Ausbaukosten Teilbereich a, einschl. Straßenraumbegrünung und Entwässerungskosten | 100% | 0% |
- Ausbaukosten Teilbereich b, einschl. Straßenraumbegrünung und Entwässerungskosten | 50% | 50% |
- Herstellung Zufahrt Landwirtschaftsfläche | 100% | 0% |
- Kapitalisierte Pflegekosten Straßenbäume in Ortsdurchfahrt |
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Geltungsbereiche B und C |
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- Grunderwerb Ausgleichsflächen - Anteil Verkehrsfläche |
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- Herstellungskosten Ausgleichsflächen einschl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege - Anteil Verkehrsfläche |
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- Kapitalisierte Pflegekosten | 69,5% | 30,5% |
(15)Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Grundstück vor Abschluss des Vorhabens weiter zu veräußern und wird sich im Kaufvertrag verpflichten, den SB-Markt schlüsselfertig herzustellen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, in dem Kaufvertrag zu regeln, dass er ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bis zum Abschluss des gesamten Vorhabens uneingeschränkt berechtigt ist, die nach dem Durchführungsvertrag geschuldeten Maßnahmen auf dem Vertragsgrundstück durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Abschluss des Durchführungsvertrages werden finanzielle Verpflichtungen der Stadt für den Straßenbau und die Ausgleichsflächen begründet.
Die Ausbaukosten für die Timmerlahstraße einschließlich Entwässerung bis zur östlichen Grenze des Feuerwehrgrundstückes werden je zur Hälfte von der Stadt und vom Vor-habenträger getragen. Der übrige Straßenausbau ist allein vom Vorhabenträger zu tragen. Der Anteil der Stadt beträgt ca. 20.000,00 €.
Die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen werden zwischen der Stadt und dem Vorha-benträger aufgeteilt. Die Stadt trägt dabei die Kosten, die dem Feuerwehrgrundstück zuzuordnen sind, sowie die Hälfte des Anteils, der der zusätzlichen Straßenverkehrsfläche im Abschnitt b bis zur östlichen Grenze des Feuerwehrgrundstückes zuzuordnen ist.
Der Anteil der Stadt beträgt ca. 13.180,00 €.
Haushaltsmittel stehen im Investitionsprogramm für 2017 unter der Haushaltsstelle 3E.210004 (Feuerwehr Timmerlah/Vorplanung Neubau) zur Verfügung.
Anlagen
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