Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-02835-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmmindernde Maßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode
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zur Kenntnis
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24.08.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.08.2016 (16-02835) wird wie folgt Stellung genommen:
Die sich auf die BAB A395 beziehende Anfrage wurde zuständigkeitshalber an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme der NLStBV wird diese gesondert bekanntgegeben.
Die Stadt Braunschweig setzte sich jedoch im Rahmen der Lärmaktionsplanung mit den Zielen, Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung auseinander. In dem beschlossenen Lärmaktionsplan wurden sog. Grundsatzbeschlüsse gefasst, die auch Bindungswirkung für andere Baulastträger entfalten. Der diesbezügliche Grundsatzbeschluss lautet:
„Bei Neubau und Sanierung von Straßen wird von Seiten der Stadt Braunschweig der Einsatz von lärmminderndem Asphalt geprüft. Die zuständige Landesbehörde soll ebenfalls bei Neubau und Sanierung den Einsatz von lärmminderndem Asphalt prüfen.“
Aufgrund dieses Grundsatzbeschlusses wurde z. B. bei der Sanierung der A391 durch die NLStBV ein lärmmindernder Splitmastixasphalt SMA 0/8 mit einer Minderung von -2 dB(A) eingebaut. Dieser Grundsatzbeschluss entfaltet daher bei jedem Straßenneubau sowie bei der Deckensanierung seine Wirkung. Weitergehende Minderungsmaßnahmen an der BAB A395 liegen in der Zuständigkeit der NLStBV.
Darüber hinaus wird der Verkehrslärm seitens der Stadt Braunschweig bei der Planung neuer Wohnbauprojekte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens unter Beachtung der zulässigen Grenz- bzw. Richtwerte beurteilt. Sollte sich hierbei herausstellen, dass zur Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse lärmmindernde Maßnahmen (Lärmschutzwand, Gebäudeorientierung o. ä.) erforderlich werden, erfolgen entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren.
