Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 16-02951
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstand Bauantragsverfahren Firma Kroker
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 0600 Baureferat
- Beteiligt:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle; 0630 Referat Bauordnung; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Planungs- und Umweltausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
31.08.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Stellungnahme vom 29. April 2016 (Drs.-Nr. 16-01635-01) hat die Verwaltung über den aktuellen Sachstand zur Nutzung des Betriebshofes der Fa. Kroker informiert. Der von der Fa. Kroker im Mai 2016 eingereichte Bauantrag für den Neubau einer Lärmschutzwand zur Freiflächennutzung wurde von der Verwaltung geprüft.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Bienroder Weg Nordwest“, QU 52. Aufgrund von Immissionsüberschreitungen an der östlich angrenzenden schutzwürdigen Wohnbebauung wurde eine Befreiung von den o. a. Festsetzungen des B-Plans (Flächen mit Pflanzbindung) unter strengen Voraussetzungen vom Grundsatz her in Aussicht gestellt, um eine Lärmschutzwand zu ermöglichen. Die Inaussichtstellung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde an den Nachweis gekoppelt, dass durch die Maßnahme auch die erforderlichen Reduzierungen der Beurteilungspegel an der schutzwürdigen Nachbarschaft erreicht werden.
Das vorliegende schalltechnische Gutachten (Nr. 13443 und seine drei Ergänzungen (13443/1, 13443/2, 13443/3)) wurde geprüft. Es beinhaltet u. a. eine Lärmschutzwand von ca. 6 m Höhe über Straßenniveau. Die Wand wird straßenseitig intensiv begrünt.
Unter den im Gutachten dargelegten zu beachtenden Randbedingungen kann dem Antrag aus bauordnungs- sowie bauplanungsrechtlicher Sicht entsprochen werden. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundeliegende Betriebsbeschreibung wird Gegenstand der Baugenehmigung. Für die Errichtung der Lärmschutzwand wird dem Unternehmen eine Frist gesetzt.
