Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-03090

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„1. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)   der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig werden angewiesen,

b)   der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig

 

zu beschließen, § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig wie folgt zu ändern:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Rat der Stadt Braunschweig entsendet den Oberbürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen Beschäftigten der Stadt sowie elf weitere Personen in den Aufsichtsrat.

 

2. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)   der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH werden angewiesen,

b)   der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH

 

zu beschließen, § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH wie folgt zu ändern:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; der Rat der Stadt Braunschweig entsendet den Oberbürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen Beschäftigten der Stadt sowie elf weitere Personen in den Aufsichtsrat.

 

3. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)   der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH werden angewiesen,

b)   der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH

 

zu beschließen, § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH wie folgt zu ändern:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; der Rat der Stadt Braunschweig entsendet den Oberbürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen Beschäftigten der Stadt sowie elf weitere Personen in den Aufsichtsrat.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es ist vorgesehen, die Aufsichtsräte der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig (Niwo), der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH (Stadtbad) sowie der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthalle) von derzeit zehn auf zwölf Aufsichtsratsmitglieder zu vergrößern. Nach der Vergrößerung der Aufsichtsräte sind neben dem Oberbürgermeister bzw. seinem Vertreter zukünftig jeweils elf weitere Personen vom Rat zu entsenden.

 

Zur Vergrößerung der Aufsichtsräte sind jeweils Änderungen der Gesellschaftsverträge der entsprechenden Gesellschaften erforderlich. Die Zuständigkeit für die Änderung des Gesellschaftsvertrages obliegt der jeweiligen Gesellschafterversammlung.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der Niwo, der Stadtbad sowie der Stadthalle herbeizuführen, sind entsprechende Anweisungsbeschlüsse erforderlich. Da auch die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) jeweils Anteile an den oben genannten Gesellschaften hält, sind auch hierzu Anweisungen an die städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG vorgesehen. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.

 

Es ist beabsichtigt, dass der Rat der Stadt Braunschweig in seiner konstituierenden Sitzung am 1. November 2016 über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern städtischer Beteiligungen entscheidet. Die Besetzung der Aufsichtsräte soll auf Basis der vorgeschlagenen Veränderungen in den Gesellschaftsverträgen erfolgen.

 

Die Gesellschaftsvertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Eintragung in das Handelsregister. Da diese aller Voraussicht nach nicht bis zum 1. November 2016 erfolgen wird, führen die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der betroffenen Gesellschaften die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit am 31. Oktober 2016 weiter.

 

Es hat sich bewährt, neben den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern auch die zukünftigen Aufsichtsratsmitglieder als Gäste zu einer etwaigen Aufsichtsratssitzung einzuladen.

 

Zur besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung im Gesellschaftsvertrag verzichtet. Die Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

 

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