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ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 16-03102

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Sachverhalt

Sachverhalt:


In o. g. Thematik teilt BS|ENERGY folgenden Sachstand mit:

 

Am 13. Oktober 2013 hat BS|ENERGY eine Klage gegen E.ON Energy Sales GmbH (E.ON) auf Anpassung des bis Ende 2025 laufenden Stromliefervertrages beim Landgericht München I eingereicht. Vorangegangene Gespräche mit E.ON sind ohne Erfolg geblieben. Auf Basis der vertraglichen Wirtschaftsklausel verlangt BS|ENERGY vor dem Hintergrund der massiven Veränderungen des Energiemarkts eine Anpassung der Preisregelung des bereits im Jahr 2005 geschlossenen Vertrages. Der Großhandelspreis für Strom ist insbesondere durch den unerwartet starken Zubau von Erneuerbare-Energie-Anlagen, den Verfall der CO2-Zertifikatepreise und die Finanz- und Wirtschaftskrise deutlich gesunken und macht eine Anpassung des Vertragspreises erforderlich. Diese Entwicklung war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht vorhersehbar.

 

E.ON behauptet, dass BS|ENERGY keinen Anpassungsanspruch habe. Die vertragliche Wirtschaftsklausel sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Vertrag nicht um einen Stromliefervertrag handele, sondern um einen Kraftwerksvertrag. Somit habe sich BS|ENERGY bewusst als Kraftwerksbetreiber behandeln lassen wollen, um sich von der Entwicklung der Strompreise unabhängig zu machen. Dass sich diese bewusste Entscheidung jetzt in einer Zeit fallender Stromgroßhandelspreise als Nachteil erweise, sei kein Anwendungsfall für die Wirtschaftsklausel.

 

Die für den 31. Juli 2015 angekündigte erstinstanzliche Entscheidung wurde aus verfahrensfremden Gründen auf den 28. September 2015 verschoben. Dieser Verschiebung lagen keine Sachverhaltsgründe der Klage durch BS|ENERGY zu Grunde, sondern das Gericht ist wegen diverser Eilanträge und einstweiligen Verfügungen überlastet.

 

In dem Verkündungstermin am 28. September 2015 erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss, nach dem BS|ENERGY dem Grunde nach einen Anpassungsanspruch des Stromlieferantrages zusteht. Einzig zur Ausgestaltung und konkreten Höhe der Vertragsanpassung sei von den Parteien nochmals detailliert vorzutragen.

 

Der Hinweisbeschluss bestätigte damit ausdrücklich die Auffassung von BS|ENERGY, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen der im Vertrag geregelten Wirtschaftlichkeitsklausel (einschließlich und insbesondere das Vorliegen der sog. „unbilligen Härte“) gegeben sind und damit ein Anpassungsanspruch besteht.

 

Der Aufforderung des Gerichts folgend hat BS|ENERGY am 16. November 2015 fristgerecht einen Schriftsatz eingereicht, in dem die Art und Weise der begehrten Anpassung dargelegt wurde. Gleichzeitig wurden die bisherigen Klageanträge wie vom Gericht angeregt aktualisiert. E.ON hat auf diesen Schriftsatz am 29. Februar 2016 reagiert. BS|ENERGY reichte darauf fristgerecht eine Erwiderung Ende April 2016 bei dem Landgericht ein.

 

Am 9. Mai 2016 fand daraufhin die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht München statt. Auch im Rahmen dieser Verhandlung wurde ausschließlich über die Höhe der Anpassung verhandelt. Der Anspruch als solcher wurde vom Gericht zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen. Im Gegenteil wurden die von BS|ENERGY aktualisierten Klageanträge vom Gericht als nunmehr „entscheidungsreif“ bezeichnet. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zunächst festgelegte Verkündungstermin wurde aus dienstlichen Gründen vom 29. Juli 2016 auf den 8. August 2016 verlegt.

 

Das Landgericht München hat sodann mit Teilurteil vom 08. August 2016 den Hauptanträgen von BS|ENERGY auf Anpassung der Preisregelung des bestehenden Stromliefervertrages vollkommen unerwartet und in Abweichung der bislang vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung abgewiesen. Als Begründung führt die Kammer an, dass die bislang eingetretenen Verluste die Grenze der Unzumutbarkeit nicht überschreiten und damit die erforderliche unbillige Härte nicht gegeben sei. Über die Hilfsanträge von BS|ENERGY – insbesondere zur Unwirksamkeit des Vertrages im Hinblick auf kartellrechtliche Bestimmungen - soll durch Endurteil erst entschieden werden, wenn das Teilurteil rechtskräftig ist.

 

Das Urteil nimmt inhaltlich auf keine neuen Aspekte oder bislang nicht bekannte Überlegungen Bezug. Das Urteil bestätigt praktisch auch vollumfänglich die bisherige Argumentation, soweit es den Vertrag als Stromliefervertrag und die Veränderungen am Energiemarkt als unvorhersehbar einordnet. Völlig überraschend wurde dann aber die unbillige Härte abgelehnt. Dies umso überraschender, als dass dieselbe Kammer am Landgericht in einem Parallelverfahren der Stadtwerke Darmstadt („Entega“) die unbillige Härte allein aus der Veränderung der Marktpreise abgeleitet hat und tatsächlich entstandene Verluste in diesem Urteil nicht thematisiert wurden.

 

Anhaltspunkte dafür haben sich weder aus den jüngeren Schriftsätzen noch – wie oben dargestellt - aus der letzten mündlichen Verhandlung ergeben. Unter Berücksichtigung des Hinweisbeschlusses aus dem September 2015 wäre es aber prozessual zwingend erforderlich gewesen, dass das Landgericht auf eine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte.

 

Eine Bewertung des Teilurteils und eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung durch die von BS|ENERGY beauftragte Kanzlei liegen vor. Diese sieht weit überwiegende Erfolgsaussichten und empfiehlt daher auch dringend die Einlegung der Berufung. Entsprechend wurde von BS|ENERGY bereits fristgerecht Berufung eingelegt. Eine vorherige Befassung oder Genehmigung durch den Aufsichtsrat war unter Berücksichtigung der Satzungsregelungen und des Beschlusses des Aufsichtsrats aus dem Jahr 2013 zur Klageerhebung nicht erforderlich.

 

Ein externer Experte, der zu den anerkanntesten Energierechtlern in Deutschland zählt, wurde seitens BS|ENERGY damit beauftragt, zur Frage des Vorliegens der unbilligen Härte ein Gutachten zu erstellen. Weitere Experten wurden beauftragt, die Marktüblichkeit der Vermarktung und Absicherung des Stromliefervertrages aus energiewirtschaftlicher Sicht zu begutachten. Damit soll gegenüber dem Oberlandesgericht München gleich zu Beginn deutlich gemacht werden, dass die Art der Vermarktung und Absicherung zum einen marktüblich ist und zum anderen auch die für BS|ENERGY bestmögliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Risikostrategie darstellt.

 


Derzeit werden mögliche Auswirkungen mit den Wirtschaftsprüfern und Beratern erörtert und dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 8. November 2016 zur Information gegeben.


 

 

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