Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03048
Grunddaten
- Betreff:
-
Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl am 11. September 2016; Wahlprüfungsentscheidung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0120 Stadtentwicklung und Statistik (Wahlen)
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 0100 Steuerungsdienst; 0120 Stadtentwicklung und Statistik; DEZERNAT II - Organisations-, Personal- und Ordnungsdezernat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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01.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der neu gewählte Rat hat gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 Satz 4, 48 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) über den folgenden Wahleinspruch zu entscheiden:
Mit Telefax vom 19. September 2016, eingegangen am 20. September 2016, macht Herr Dirk Scherer, wohnhaft in Wolfenbüttel, geltend, dass mit der Kommunalwahl der Straftatbestand der Wählertäuschung erfüllt sei. Darüber hinaus rügt er unter anderem eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen. Es sei mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nicht zu vereinen, dass Kandidaten nur indirekt über eine Liste gewählt werden könnten. Zudem stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar, dass Beamte kandidieren dürften. Das vollständige Schreiben liegt der Verwaltungsvorlage als Anlage bei.
Zu dem Wahleinspruch nimmt der Gemeindewahlleiter wie folgt Stellung:
Der Einspruch ist bereits unzulässig.
Der Einspruchsführer besitzt aufgrund seines Wohnortes (Wolfenbüttel) keine Wahlberechtigung für das Gebiet der Stadt Braunschweig. Er vertritt auch keine Partei oder Wählergruppe, die für die Kommunalwahl in Braunschweig einen Wahlvorschlag eingereicht hat. Er zählt daher nicht zu dem Kreis der gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 NKWG einspruchsberechtigten Personen.
Zudem sieht § 46 Abs. 3 Satz 1 NKWG vor, dass der Wahleinspruch in schriftlicher Form einzureichen ist. Dies bedeutet, dass der Einspruchsführer seine Erklärung gemäß § 52a NKWG persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und der Wahlleitung im Original vorzulegen hat. Diesen Anforderungen genügt das per Telefax übersandte Schreiben nicht.
Der Einspruch ist darüber hinaus auch unbegründet.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG kann der Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Derartige Verstöße macht der Einspruchsführer nicht geltend.
Da der Wahleinspruch weder zulässig noch begründet ist, ist er gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG zurückzuweisen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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167,8 kB
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