Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03100
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung des Verwaltungsausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Markurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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01.11.2016
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Als Beigeordnete und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme werden gemäß der §§ 74 und 75 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die in der Anlage 1 genannten Ratsfrauen und Ratsherren bestimmt.
2. Die aus Anlage 1 ersichtliche Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss wird, wie sie sich aufgrund der Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen nach § 75 Absatz 1, Satz 1 NKomVG i. V. m. § 71 Abs. 2, Sätze 2 bis 7, Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG ergibt, beschlossen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 NKomVG aus dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 71 Absatz 4 Satz 1 NKomVG (Grundmandatare). Die Hauptsatzung der Stadt Braunschweig bestimmt in § 5, dass die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit dem Verwaltungsausschuss angehören. Die Grundmandatare und die Beamtinnen und Beamten auf Zeit haben jeweils beratende Stimme.
In Gemeinden, deren Vertretung mehr als 44 Ratsfrauen und Ratsherren hat, sind nach
§ 74 Abs. 2 NKomVG zehn Beigeordnete zu bestimmen.
Der Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Abs. 1 NKomVG gebildet. Danach bestimmt der Rat in seiner ersten Sitzung die Beigeordneten gemäß § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3 sowie die Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme gemäß § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2. § 71 Abs. 5 und 10 NKomVG ist anzuwenden. Die Vorschriften haben folgenden Inhalt:
§ 71 Absatz 2, Sätze 2 bis 7 NKomVG
„Die Sitze eines jeden Ausschusses werden entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.“
§ 71 Absatz 3 NKomVG
„Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Ratsfrauen und Ratsherren an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Ist dies nach Absatz 2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 Sätze 4 bis 6 anzuwenden.“
§ 71 Absatz 4 Sätze 1 und 2 NKomVG
„Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist.“
§ 71 Absatz 5 NKomVG:
„Die Vertretung stellt die sich nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.“
§ 71 Absatz 10 NKomVG:
„Die Vertretung kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 4, 6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen.“
Bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallen, bleiben der Oberbürgermeister und Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, unberücksichtigt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 NKomVG ist für die Beigeordneten und die Ratsfrauen und Ratsherren mit beratender Stimme jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen.
Auf der Grundlage des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen im Rat ergibt sich bei 10 Beigeordneten folgende Sitzverteilung:
SPD 3, CDU 3, Bündnis 90/Die Grünen 1, AfD 1, BIBS 1, Die Linke. 1.
Da auf die FDP-Fraktion und die Gruppe Die Fraktion P² bei der Verteilung kein Sitz entfällt, sind diese berechtigt ein Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) zu entsenden. Die Sitzverteilung sowie die Besetzung des Verwaltungsausschusse sind in der Anlage 1 dargestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,4 kB
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