Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03111
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Markurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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01.11.2016
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Sachverhalt
Begründung:
Dem Rat wird vorgeschlagen, den Fachausschüssen des Rates weitere Zuständigkeiten zu übertragen (§ 6), die Vorschrift zu den Beamten auf Zeit an die gesetzliche Regelung anzugleichen (§ 10), die Zuständigkeit der Stadtbezirksräte klarzustellen (§ 16) und die Regelungen zu den Ton- und Videoaufzeichnungen in die Hauptsatzung zu überführen (§§ 17, 18).
Hierzu im Einzelnen:
I. Beschließende Ausschüsse (§ 6)
1. Finanz- und Personalausschuss (§ 6 Ziffer 1)
- lit. a)
Bei der Vorbereitung vieler Anweisungsbeschlüsse hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass der Wortlaut der bisherigen Hauptsatzungsregelung nicht alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Entscheidung des FPA aufgrund der sachlichen Bedeutung angemessen ist. Zum Beispiel war bisher nur die Zuständigkeit für die Gesellschaften auf den FPA übertragen, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist. Jetzt soll klargestellt werden, dass (erst recht) die mittelbaren Beteiligungen mit aufgeführt werden. Das gleiche gilt für die Erwähnung von „leitenden Mitarbeitern“ neben den Geschäftsführern oder die Ergänzung der notwendigen „Bestellung“ von Geschäftsführern neben ihren Dienstverträgen. Die erkannten Lücken im Wortlaut sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen geschlossen werden.
- lit. d)
In der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist unter lit. d) lediglich die „Veräußerung von städtischen Grundstücken“ auf den Finanz- und Personalausschuss delegiert. Dies führte dazu, dass bei anderen Grundstücksgeschäften (Ankauf, Ausgabe von Erbbaurechten o.ä.) nach wie vor die Zuständigkeit des VA im Rahmen der festgelegten Wertgrenzen gegeben war. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum die Entscheidung über die übrigen Grundstücksgeschäfte nicht auch auf den Fachausschuss übertragen werden sollte.
2. Bauausschuss (§ 6 Ziffer 2)
Aktuell muss der Verwaltungsausschuss über Festsetzungen von Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD) beschließen. Da der Bauausschuss nach § 6 Ziffer 2 c) abschließend über die wesentlich gewichtigeren Aufgaben „Widmung, Einziehung oder Umstufung von Straßen“ entscheidet, soll ihm auch die Entscheidungshoheit für die OD-Festsetzungen übertragen werden.
3. Planungs- und Umweltausschuss (§ 6 Ziffer 4)
- lit. a)
Die Festlegung des zuständigen Gremiums (Planungs- und Umweltausschuss oder Stadtbezirksrat) hat in der Vergangenheit bei Brückenbaumaßnahmen zu Schwierigkeiten geführt. Es soll daher klargestellt werden, dass Planungsbeschlüsse zu Brücken ausschließlich im Planungs- und Umweltausschuss gefasst werden.
- lit. b)
Mit dem Klammerzusatz wird festgeschrieben, dass auch Zustimmungen zum Planverzicht abschließend im Planungs- und Umweltausschuss behandelt werden (z.B. Stadtbahnneubau in unveränderter Gleislage).
- lit. e)
Da die anstehenden Einzelbeschlüsse in Sanierungsangelegenheiten häufig die Kenntnis des gesamten Sanierungsprojekts voraussetzt, sollen künftig alle Entscheidungen zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen auch im zugehörigen Fachausschuss gebündelt werden. Ausgenommen ist die konkrete Umsetzung einzelner Baumaßnahmen. Vor diesem Hintergrund wird die Zuordnung dieser Maßnahmen zum Planungs- und Umweltausschuss als sachgerecht und sinnvoll angesehen.
- lit. f)
Die Regelung dient der Anpassung an die Zuständigkeitszuweisungen für die Vergabe von Zuschüssen bei den anderen Fachausschüssen (vgl. Ziffer 5 lit. a), Ziffer 8 lit. b)).
- lit. g)
Verkehrsplanungen sollen grundsätzlich im Fachausschuss abschließend behandelt werden.
- lit. h)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 24. September 2013 der Neustrukturierung der Dez. III und VII zugestimmt, in dessen Folge aufgrund der fachlichen Zusammenhänge die damalige Abteilung 67.1 Planung und Neubau aus dem FB 67 Stadtgrün und Sport herausgelöst wurde und dem Fachbereich 61 zugeordnet wurde.
Diese organisatorische Änderung ist jetzt in der Ausweisung der Zuständigkeiten der Ratsausschüsse nachzuholen und dem Planungs- und Umweltausschuss die umfassende Kompetenz zur Behandlung von Vorlagen zu den genannten Maßnahmen zuzuordnen. Die Weiterführung der vor der Neustrukturierung der Dezernate bestehenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Planungs- und Umweltausschuss und Grünflächenausschuss ist damit sachlich nicht mehr begründet und für die neue Ratsperiode damit aufzulösen.
4. Sportausschuss (§ 6 Ziffer 5)
Ziel ist es, den VA durch die Übertragung weiterer Beschlusskompetenzen zu entlasten. Hierfür soll dem Sportausschuss die Zuständigkeit für die Raumprogramme für Sportfunktionsbauten und Sportheimen, für Auftragsvergaben gemäß VOL sowie für Planung, Bau, Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportstätten übertragen werden.
5. Grünflächenausschuss (§ 6 Ziffer 6)
Ziel ist es, den VA durch die Übertragung weiterer Beschlusskompetenzen zu entlasten. Hierfür soll dem Grünflächenausschuss die Zuständigkeit für Umbau, Sanierung, Instandsetzung und Instandhaltung von bestehenden Grünflächen und vergleichbaren Anlagen sowie für Auftragsvergaben gemäß VOL übertragen werden. Weiterhin sollen Auftragsvergaben für Fahrzeugbeschaffungen nun analog der Beschlusskompetenz des Feuerwehrausschusses bzgl. der Auftragsvergaben für die Fahrzeugbeschaffung behandelt werden.
6. Sozialausschuss (§ 6 Ziffer 7)
Die Ergänzung dient der Anpassung an die aktuellen verwaltungsinternen Zuständigkeiten.
7. Wirtschaftsausschuss (§ 6 Ziffer 9)
Bei den neuen Vorschlägen „Kofinanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung und Fachkräfteentwicklung“ und „Förderung von Maßnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft“ aus dem Haushaltsansatz der Stabsstelle Wirtschaftsdezernat handelt es sich um Themen, die direkt die wirtschaftlichen Belange und die unternehmerischen Tätigkeiten in der Stadt Braunschweig betreffen. In den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden die Projekte von den Projektverantwortlichen detailliert und transparent dargestellt. Inhaltliche Nachfragen können direkt beantwortet werden. Dadurch erhalten die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die notwendigen Informationen, um sachgerecht, eigenständig und zeitnah eine Entscheidung treffen zu können.
Die KMU-Richtlinie der Stadt Braunschweig zur Förderung von Investitionen in Unternehmen hat wegen des Auslaufens der EFRE-Förderperiode 2007 - 2013 ihre Gültigkeit zum 31.12.2013 verloren. Daher ist dieser Punkt nicht erneut mit aufgenommen worden.
II. Beamtinnen auf Zeit/Beamte auf Zeit (§ 10)
Die Aufnahme der Amtsbezeichnung „Stadtkämmerin“ bzw. „Stadtkämmerer“ dient der Angleichung an die Regelung des § 108 Abs. 1 NKomVG. Hierdurch wird der Begriff für die/den für das Finanzwesen zuständige/n Beamtin/Beamten wieder satzungsgemäß etabliert.
III. Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte (§ 16)
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll klargestellt werden, dass die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf die Stadtbezirksräte nur für Angelegenheiten gilt, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. In allen anderen Fällen bleibt es weiterhin bei der kommunalverfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat, OB und VA. Diese Klarstellung führt nicht zu einem Kompetenzverlust der Stadtbezirksräte.
IV. Ton- und Videoaufzeichnungen (§§ 17, 18)
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sieht vor, dass Film- und Tonaufnahmen von Mitgliedern der Vertretung in öffentlichen Sitzungen sowie die Übertragung von Aufnahmen nur durch Hauptsatzung zugelassen werden können. Es wird daher erforderlich, die Regelungen in der Geschäftsordnung zu den Ton- und Videoaufzeichnungen (§§ 43, 43a) zu streichen und in die Hauptsatzung zu überführen.
Die inhaltlichen Ergänzungen gegenüber der bisherigen Fassung der Hauptsatzung sind in der Anlage 2 durch farbliche Markierungen hervorgehoben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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