Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-03124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


1. Den im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen werden aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung in folgendem Um-fang gewährt:

 

a. Erstattung der Personalkostenaufwendungen für die Beschäftigung von Fraktionspersonal, wobei die Höhe der erstattungsfähigen Personalkosten nach folgender Bemessungsgrundlage berechnet und entsprechend der tariflichen Entwicklung angepasst wird:

Fraktionen bis zu 2 Ratsmitgliedern:

-  1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 11 TVöD

Fraktionen mit bis zu 5 Ratsmitgliedern:

- 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 11 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 6 TVöD

Fraktionen mit bis zu 10 Ratsmitgliedern:

- 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 11 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 6 TVöD

- 1/2 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 5 TVöD

Fraktionen mit bis zu 15 Ratsmitgliedern:

- 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 13 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 8 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 7 TVöD

Fraktionen mit 16 oder mehr Ratsmitgliedern

- 1 Fraktionsgeschäftsführer/in eingruppiert nach E 13 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 11 TVöD

- 1 Fraktionsmitarbeiter/in eingruppiert nach E 7 TVöD

 

b. Überlassung von Büroräumen mit Büro– und IT-Ausstattung.

 

c. Zuwendungspauschale zur Deckung der Aufwendungen für den weiteren Geschäftsbedarf in Höhe von 60,00 Euro pro Monat und Ratsmitglied, die abschlagsweise monatlich im Voraus gezahlt wird.

 

 

 


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personal-kosten für die Geschäftsführung gewähren. Ob und in welcher Form den Fraktionen und Gruppen Sach- und Geldzuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, liegt im Ermessen der Kommune bzw. der für die Entscheidung zuständigen Vertretung.

 

Die in der Vergangenheit den Fraktionen gewährten Zuwendungen zu den Kosten für das Fraktionspersonal beruhten auf Beschlüssen des Verwaltungsausschusses vom
15. Februar 1977 und vom 26. November 1986, die durch diese Neuregelung ersetzt werden. Angesichts der gesetzlichen Gleichstellung von Fraktionen und Gruppen darf auch hinsichtlich der Zuwendungen zwischen diesen nicht differenziert werden. Für Gruppen, die sich ihrerseits aus Fraktionen und/oder Gruppen zusammensetzen, sind keine Zuwendungen vorgesehen, es sei denn, die sich zusammenschließenden Fraktionen bzw. Gruppen verzichten auf die ihnen einzeln zustehenden Zuwendungen.

 

Den Fraktionen und Gruppen werden Aufwendungen für Personalkosten erstattet. Bei der Staffelung wird dem je nach Fraktionsstärke unterschiedlich hohem Koordinationsaufwand zwischen den Fraktionsmitgliedern einerseits und mit der Verwaltung sowie der Öffentlichkeit andererseits Rechnung getragen. In § 57 Abs. 1 NKomVG wird eine Fraktionsmindeststärke von zwei Mitgliedern festgelegt. Für Fraktionen in dieser Mindeststärke wird der Grundbedarf für den Personalaufwand einer Fraktionsgeschäftsführerin bzw. eines Fraktionsgeschäftsführers festgestellt. Darauf aufbauend werden gestaffelt nach Fraktionsstärke, die Personalkosten für die Beschäftigung von weiterem Fraktionspersonal gewährt.

 

Eine hinsichtlich Eingruppierung oder Aufteilung der Wochenarbeitszeit abweichende Beschäftigung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern darf nicht zu einer Überschreitung der sich aus der tatsächlichen Eingruppierung errechneten Personalkostensumme führen. Die Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten ist nicht erstattungsfähig.

 

Das Fraktionspersonal steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu den Fraktionen bzw. Gruppen. Die Stadt Braunschweig tritt nicht in arbeitsvertragliche Verpflichtungen der Fraktionen ein. Die Abrechnung der Entgelte und eine Beratung in Personalangelegenheiten erfolgt als Dienstleistung durch die Verwaltung.

 

Den Fraktionen/Gruppen werden Büroräume zur Erledigung der Arbeit im Rat zur Verfügung gestellt. Diese werden durch die Verwaltung mit Mobiliar und Informationstechnik gemäß dem aktuell üblichen Standard ausgestattet und betreut.

 

Zur Deckung des weiteren Geschäftsaufwandes wird den Fraktionen und Gruppen eine Zu-wendung i. H. v. 60,00 € pro Ratsmitglied und Monat im Voraus als Abschlag gezahlt. Dieser betrug in der Vergangenheit 55,73 € und wird im Rahmen dieses Beschlusses auf 60,00 € geglättet. Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 NKomVG nach Ablauf des Haushaltsjahres in einem Verwendungsnachweis zu belegen. Zu den Aufwendungen für den weiteren Geschäftsbedarf zählen insbesondere die laufenden Kosten wie Büromaterial, Porto, Fachliteratur, Zeitschriften, die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Fortbildung des Fraktionspersonals und Ähnliches. Beim Einsatz der Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach
§ 110 Abs. 2 NKomVG zu beachten.

 

 

 

 

 

 

Auch den Stadtbezirksratsfraktionen werden zur Deckung des Geschäftsaufwandes Zuwendungen gewährt. Der derzeitige Sockelbetrag von 3,69 €/Monat und der Pro-Kopf-Betrag von 1,89 € pro Monat werden im Rahmen dieses Beschlusses auf einen Sockelbetrag von 4,00 Euro pro Monat und einen Pro-Kopf-Betrag von 2,00 Euro pro Monat geglättet. Die zweckentsprechende Verwendung dieser abschlagsweise gezahlten Zuwendungen ist ebenfalls in einem Verwendungsnachweis zu belegen.


 

 

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