Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 16-03109-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

§24. Abs.4 wird wie folgt neu gefasst: >Für die Behandlung von Dringlichkeitsanfragen gilt im übrigen Par. 23 Abs. 2 bis 3 GO entsprechend.<

(4)
Die Behandlung von Dringlichkeitsanfragen ist zeitlich auf eine halbe Stunde begrenzt. ImÜbrigen gilt § 23 Abs. 2 und 3 GO entsprechend. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanfragen gilt im Übrigen § 23 Abs. 2 bis 3 GO entsprechend.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Jede Redezeitbeschränkung begrenzt eine Debatte in ihrer inhaltlichen Tiefe, der sachlich korrekten Entscheidung ist dies abträglich.



 

 

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Erläuterungen und Hinweise