Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 16-03050
Grunddaten
- Betreff:
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DNA-Test von Hundekot und Beseitigung von Pferdemist
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 113 Hondelage
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zur Kenntnis
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14.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Bürgersprechstunde im Stadtbezirksrat 113 am 31. August 2016 waren Fragen zu den folgenden Themen gestellt, deren Beantwortung im Stadtbezirksrat zugesagt wurde.
DNA-Test von Hundekot
Technisch ist es möglich, durch ein DNA-Testverfahren den Hundekot dem jeweiligen Hund zuzuordnen, eine Umsetzung ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage, die Hundehalter verpflichtet eine DNA-Probe ihres Hundes bei dessen Anmeldung abzugeben und diese in einer Datenbank speichern zu lassen.
Darüber hinaus würden Hundehalter mit erheblichen Kosten belastet, die im Hinblick auf den Umstand, dass die Mehrzahl den Hundekot auch bisher schon ordnungsgemäß beseitigt, unverhältnismäßig wären. Im Übrigen ist ein DNA-Test auch kosten- und zeitintensiv und die Auswertung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der in keinem Verhältnis zu einem möglichen Erfolg solcher Aktionen stünde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch ein solches Testverfahren nur die in Braunschweig gemeldeten Hunde erfasst würden.
Pferdemist auf Fußwegen
Gemäß § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Braunschweig vom 17. November 2015 ist für die Beseitigung von besonderen Verunreinigungen, zu denen auch der Pferdemist gehört, der Verursacher, d. h. der jeweilige Reiter verantwortlich.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten für Reiter die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Reiter müssen daher die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO), sofern für sie nicht Sonderwege bestehen.
Es ist ihnen somit verboten Gehwege zu benutzen. Gehwege sind dabei nicht nur die als solche ausdrücklich beschilderten, sondern auch diejenigen, deren bauliche Gestaltung die Zweckbestimmung der Gehwege eindeutig erkennen lässt. Hierbei ist es einerlei, ob diese Gehwege Bestandteil einer Straße oder isoliert angelegt sind oder ob sie sich durch entsprechende Benutzung gebildet haben.
