Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 15-01109-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Spielstraße in der Straße Buchhorstblick
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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zur Kenntnis
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09.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 23.11.2015 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr wird gebeten zu prüfen, ob die Straße Buchhorstblick in Schapen in eine Spielstraße umgewandelt werden kann.
Weiterhin soll dabei geprüft werden, ob in diesem Fall auf die Erhebung von Anliegergebühren verzichtet werden kann, da ein öffentliches Interesse besteht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs (i. A. „Spielstraße“ genannt) kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die Anzahl der dort wohnenden Kinder ist dabei unerheblich. Die so gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich. Parkflächen in diesem Bereich müssen außerdem deutlich gekennzeichnet werden.
Die Straße Buchhorstblick ist zwar gegenüber der Weddeler Straße als untergeordnete Straße zu erkennen, mit dem baulich abgetrennten Gehweg ist der Straßenraum jedoch deutlich in Fahr- sowie Fußgängerbereiche gegliedert.
Da der Buchhorstblick nicht die baulichen Voraussetzungen für einen Verkehrsberuhigten Bereich erfüllt, kann eine entsprechende Ausweisung nicht erfolgen.
Sollte die Straße in Zukunft erneuert und zu einem Verkehrsberuhigten Bereich umgebaut werden, sind die satzungsgemäßen 60 % Straßenausbaubeiträge von den Anliegern zu erheben. Da jede Straße auch immer anliegerfernen Verkehr aufnimmt, verbleiben 40 % bei der Stadt. Ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgrund eines öffentlichen Interesses ist grundsätzlich im Straßenausbaubeitragsrecht nicht möglich.
