Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-03214-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wohnungsprostitution auch in Wenden?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0630 Referat Bauordnung; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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15.11.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bei den angesprochenen Nutzungen ist zu unterscheiden zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigen Betrieben. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Wohnungsprostitution kann auch in Wohngebieten zulässig sein, ein bordellartiger Betrieb hingegen gehört grundsätzlich mindestens in den gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets, da hier eine rein gewerbliche Nutzung zu unterstellen ist.
Der Unterschied in den Betriebsarten besteht darin, dass die Person, die eine Wohnungsprostitution ausüben möchte, in dieser Wohnung auch ihren Wohnsitz anmelden muss. Zudem muss der Nachweis geführt werden, dass die Wohnung entsprechend dem Wohnzweck genutzt werden kann (gesunde Wohnverhältnisse). Das hat auch Auswirkungen auf die Anzahl der gemeldeten Personen in Abhängigkeit zur Wohnungsgröße.
Dies vorangestellt, beantwortet die Verwaltung die Anfrage der CDU-Fraktion vom 31.10.2016 (16-03214) wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Bauverwaltung ist im betreffenden Stadtbezirk nur eine derartige Nutzung (Wenden) bekannt. Nach Rückfrage bei der Polizei wird dies von dort bestätigt.
Zu Frage 2:
Über Nutzungen dieser Art wird das Referat Bauordnung in der Regel über Berichte der Polizei, seltener über Nachbarbeschwerden oder durch die Übermittlung von Gewerbeanzeigen informiert. In diesen Fällen überprüft das Referat Bauordnung die Zulässigkeit der Nutzung anhand der oben genannten Kriterien und leitet bei Bedarf ein bauordnungsrechtliches Verfahren ein. Bei (genehmigter) Wohnungsprostitution endet die Überprüfung zunächst an der Stelle, an der Meldebescheinigungen für die Personen, die das Gewerbe ausüben, vorgelegt werden. Eine Überprüfung der Personalien vor Ort durch die Bauaufsicht erfolgt nicht. Dies liegt in der Zuständigkeit der Polizei.
Zu Frage 3:
Einsätze der Polizei mit strafrechtlichem Hintergrund im Umfeld bestehender Wohnungsprostitution kommen nach Aussage der Polizei im benannten Stadtbezirk fast nicht vor. Präventive Kontrollen konzentrieren sich vor allem auf den Aspekt Beschäftigung von Minderjährigen.
