Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-03236-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schülerbeförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat
- Verantwortlich:
- Gödecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
15.11.2016
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen des Stadtbezirksrates 323 – Wenden-Thune-Harxbüttel vom 02.11.2016 (16-03236) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Genauso wie die Stadt Braunschweig hat auch der Landkreis Gifhorn in seiner Schülerbeförderungssatzung auf der Grundlage von § 114 Abs. 3 Satz 5 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) geregelt, dass der Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beschränkt ist, die der Landkreis Gifhorn bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat, wenn die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises Gifhorn liegt.
Die teuersten Zeitkarten des ÖPNV sind im Landkreis Gifhorn Fahrkarten der Preisstufe 3. Um beispielsweise aus der Samtgemeinde Papenteich nach Braunschweig zu gelangen, benötigen die Schülerinnen und Schüler Fahrkarten der Preisstufe 2. Im Gegensatz zur Stadt Braunschweig hat der Landkreis Gifhorn somit keine Möglichkeit die Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler aus der Samtgemeinde Papenteich zu begrenzen, und die Schülerbeförderungskosten werden in voller Höhe übernommen.
Zu Frage 2:
Gemäß § 114 Abs. 1 NSchG sind die Stadt Braunschweig und der Landkreis Gifhorn als Träger der Schülerbeförderung nur dazu verpflichtet, die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Eine Kostenübernahme für Schülerinnen und Schüler die außerhalb des Gebietes des Landkreises Gifhorn bzw. der Stadt Braunschweig wohnen, ist rechtlich nicht vorgesehen, könnte aber als freiwillige Leistung aufgrund einer entsprechend gestalteten Schülerbeförderungssatzung erfolgen. Dafür würden jedoch zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Haushaltsplanentwurf eingeplant sind.
Zu Frage 3:
Für die Kostenübernahme ist die Stadt Braunschweig als Träger der Schülerbeförderung eigenverantwortlich zuständig. Verhandlungen mit dem ZGB sind insofern entbehrlich.
…
Die Ausgleichszahlungen zur Schülerbeförderung erhalten die Verkehrsbetriebe, die die entsprechenden Leistungen erbringen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie dienen nicht zur finanziellen Entlastung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten.
