Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-03239

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

"1.Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen Nr. 6 und Nr. 7 zu behandeln.

 

2.Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Cyriaksring 55“, WI 106, bestehend aus der Planzeichnung, dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan mit Erläu-terungsbericht und den textlichen Festsetzungen, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

 

3.    Die zugehörige Begründung wird beschlossen.“

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Das Grundstück Cyriaksring 55 liegt im festgesetzten Sanierungsgebiet „Westliches Ringgebiet“ und wird derzeit noch gewerblich genutzt. Der Eigentümer möchte diese mit der umliegenden gründerzeitlichen Wohnbebauung nur bedingt verträgliche Nutzung aufgeben und das Grundstück zu Wohnzwecken nutzen. Auf Grund eines Antrages des Eigentümers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat der Verwaltungsausschuss am 10. Dezember 2013 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung des Planungsrechtes zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohngebäudes in der Baulücke sowie die Errichtung eines maximal zweigeschossigen Gebäudes im Blockinnenbereich.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 17.12.2015 bis 18.01.2016 durchgeführt.

 

Die Stellungnahme der Stadtentwässerung Braunschweig wird in der Anlage 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen. Weitere Stellungnahmen hatten keine Bedenken oder haben der Planung uneingeschränkt zugestimmt. Eine Abwägung kann hier entfallen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 06.09.2016 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 16.09.2016 bis 17.10.2016 durchgeführt.

 

Die einzige eingegangene Stellungnahme ist in der Anlage 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Im Wesentlichen zielt die Stellungnahme darauf ab, dass sich mit der geplanten Innen-hofbebauung eine deutliche Verstärkung der Lärmbelastung ergeben wird. Dabei wird insbesondere die Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und ge-sundheitliche Zwecke beanstandet.

 

Weiterhin sind zentrale Punkte:

 

Verschattung Grundstück Cyriaksring 54,

rückwärtige Ausdehnung des Vordergebäudes,

fehlende Mietpreisbindung für mind. 20 % der Wohnungen,

sanierungsrechtliches Ziel der Freihaltung des Blockinnenbereichs wird nicht eingehalten.

 

Planänderungen nach dem Auslegungsbeschluss

 

Der Vorhabenplan und der zugehörige vorhabenbezogene Bebauungsplan sind nicht geändert worden. Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Veränderungen in der Begründung wurden entsprechend markiert. Eine Veränderung der grundlegenden Aussagen hat dabei nicht stattgefunden.

 

Der Erläuterungstext zum Vorhabenplan wurde zur Klarstellung der Gesamtlängen der Lärmschutzwände geändert. Die ursprünglich gemäß Schallgutachten erforderlichen zwei getrennten Teilbereiche im Norden und Osten des Gebietes wurden im Sinne des Schall-schutzes der Nachbargrundstücke sowohl im Vorhabenplan als auch dem vorhaben-bezogenen Bebauungsplan durchgehend festgesetzt. Die einzelne Lärmschutzwand zum Grundstück Cyriaksring 56 bleibt unverändert.

 

Zum Auslegungsbeschluss hatte der Stadtbezirksrat 310 - Westliches Ringgebiet unter anderem ausdrücklich beschlossen, dass ein Kindergarten im Blockinnenbereich angesiedelt werden sollte. Eine entsprechende Änderung des Erläuterungstextes wurde insofern vorgenommen, dass neben der ursprünglich vorgesehenen Wohnnutzung auch die alternative Nutzung des Erdgeschosses des Hinterhauses mit einer Kindertagesstätte möglich wird. Weiterhin wird eine zur Straße orientierte Begegnungsstätte im Erdgeschoss als Alternative für eine dort vorgesehene Wohnung hinzugenommen. Durch die straßenseitige Orientierung entsteht aber keine erkennbare Belastung aus lärmtechnischer Sicht.

 

 

 

 

Die alternative Nutzungserweiterung des Hinterhauses mit einem Kindergarten stellt keine wesentliche Änderung des Planungsinhaltes dar, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes eine solche Nutzung genauso wie eine Begegnungsstätte allgemein zulässt.

 

Zudem wird im Rahmen des parallel den politischen Gremien vorgelegten Durchführungsvertrages eine Regelung zu bezahlbarem Wohnraum enthalten sein,
die eine Belegungsbindung im Sinne des Ratsbeschlusses vom 13. September 2016
(DSNr. 16-03017) vorsieht.

 

Beschleunigtes Verfahren

 

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a BauGB. Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren unter Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem in der Anlage dargestellten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Cyriaksring 55", WI 106, mit der zugehörigen Begründung und dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung zu beschließen.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise