Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 16-03369

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG hat mit Datum vom 04.11.2016 einen Bauantrag zur geplanten Dachsanierung des Bürogebäudes bei der Stadt Braunschweig eingereicht.

 

Das Vorhaben umfasst die Dachsanierung des Bürogebäudes.

 

Der Bereich des Vorhabens liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22. Der Bebauungsplan wurde vom Rat am 21.07.2015 als Satzung beschlossen. Nach einer nochmaligen Befassung des Rates in seiner Sitzung am 17.11.2015 wurde der Bebauungsplan am 23.11.2015 bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt.

 

Der Gebäudeteil AB 4 befindet sich innerhalb der Teilfläche GE1 des Bebauungsplans.

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 4. sind bauliche und sonstige Anlagen, die den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung unterliegen, oder in denen nach der StrSchV genehmigungsbedürftige Tätigkeiten vorgenommen werden, unzulässig. Die Antragstellerin unterliegt grundsätzlich dieser Bedingung. Die Antragsunterlagen lassen schlüssig erkennen, dass keine strahlenschutzrechtlichen Belange berührt sind.

 

Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 5. sind Änderungen der bestehenden Betriebe ausnahmsweise zulässig, sofern sie der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit von Anlagen im Sinne der StrlSchV oder einer Reduzierung der Strahlenexposition dienen und nicht mit einer Erweiterung der Produktion oder Kapazität verbunden sind. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen. Änderungen sind überdies ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht unmittelbar dem Umgang mit radioaktiven Stoffen dienen.

 

Die beantragten Anlagen können der Festsetzung unter Nr. B I 5. zugeordnet werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme werden als gegeben angesehen. Ein weitergehender Nachweis wird nicht für erforderlich gehalten, da hier erkennbar keine Rückwirkungen auf strahlenschutzrechtliche Tätigkeiten tangiert sind.

 

 

 

 

 

Für die Teilfläche GE1 setzt der Bebauungsplan TH 22 eine maximale Gebäudehöhe von 79 müNN fest. Dies entspricht etwa einer Höhe von 10,50 m über Gelände. Das bestehende Gebäude ist ca. 15 m, der zentrale Kern ca. 17 m hoch. Da die Sanierung an einem Bestandsgebäude erfolgt und die Gesamthöhe mit Ausnahme der zusätzlichen Absturzsicherung nicht verändert wird, bestehen auch hiergegen keine Bedenken.

Die Verwaltung beabsichtigt daher, für die beantragte Maßnahme eine Genehmigung zu erteilen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise