Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-03541-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 03.01.2017, 17-03541, wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Das Grundstück des ehemaligen Krankenhauses St. Vinzenz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IN 235, Rechtskraft 19.10.2015.

 

Im Bereich des Grundstücks ist Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt.

Zulässig sind gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen.

 

Zu Frage 2:

 

Mit Ausnahme von zwei kleinen, separat stehenden Nebengebäuden ist der Gebäudekomplex des ehemalige Krankenhauses St. Vinzenz, Bismarckstraße 10/10A, derzeit in Gänze im Verzeichnis der Kulturdenkmale als Baudenkmal eingetragen. Da die Ursprungsgebäude (ehem. Villa Cramer von Clausbruch mit Nebengebäude, errichtet 1889) bereits 1933 zum Krankenhaus umgebaut und nach dem Zweiten Weltkrieg mehrfach erweitert und umfangreich umgebaut worden sind, bedarf die Frage des Erhaltungsgebots für Gebäudebestandteile, die nicht aus der Ursprungszeit stammen, eingehenderer Untersuchungen und Bewertungen. Für diese Leistungen ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege fachlich zuständig.

 

Zur Frage eines bestehenden Bebauungsplanes siehe Antwort zu Frage 1.


 

 

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