Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-03580-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat 211 vom 9. Januar 2017 (Ds 17-03580) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Organisation der außerschulischen Nutzung von Schulräumen – insbesondere der Allgemeinen Unterrichtsräume, Fachunterrichtsräume oder von Aulen – liegt in der Zuständigkeit des Fachbereichs Schule. Nutzungsanträge sind an diese Verwaltungseinheit zu richten. Im Einvernehmen mit der Schulleitung werden beantragte Überlassungen in der Regel genehmigt, wenn schulischerseits keine Einwände erhoben werden (z. B. weil der Raum zum beantragten Zeitpunkt für schulische Zwecke benötigt wird).

 

Bei der Aula der Grundschule Stöckheim mit einer Größe von rd. 220 m² handelt es sich um eine Versammlungsstätte, sodass die Vorschriften der Nds. Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) anzuwenden sind. Da die Aula als Versammlungsstätte baulich nicht ertüchtigt ist, ist hier eine außerschulische Nutzung nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 NVStättVO möglich. Es wird auf die beigefügte Mitteilung an den Planungs- und Umweltausschuss und den Schulausschuss (Ds 16-02402) verwiesen.

 

Zurzeit wird innerhalb der Verwaltung abgestimmt, wie das Verfahren für die Behandlung von Räumen für außerschulische Nutzungen erfolgt, die zwar die Größe einer Versammlungsstätte haben, aber nicht entsprechend baulich ertüchtigt sind. Außerdem wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob für Veranstaltungen mit einer Besucherzahl unter 200 Personen vereinfachte Lösungen möglich sind.

 

 

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Anlagen

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