Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-03201-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parken in der Straße "Am Sportplatz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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zur Kenntnis
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06.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und BIBS vom 28.10.2016 wird wie folgt Stellung genommen:
Ein Anlieger der Straße Am Sportplatz hatte der Verwaltung einen Hinweis gegeben, dass parkende Fahrzeuge den Einsatz von Löschfahrzeugen verhindern könnten. Daraufhin führte die Feuerwehr im August 2016 einen Fahrversuch mit einem Drehleiterwagen durch. Es hat sich gezeigt, dass die Fahrbahn mit 4,25 m zu schmal für Feuerwehrfahrzeuge ist, wenn in der Straße geparkt wird.
Gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten und somit erst recht auch das Parken an engen Straßenstellen verboten.
In der Straße Am Sportplatz ist die notwendige Breite neben am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen nicht ansatzweise gewährleistet. Da gemäß StVO nicht auf Gehwegen geparkt werden darf, hat sich durch die zusätzlich aufgestellte Beschilderung für die Anwohner und Verkehrsteilnehmer rechtlich nichts geändert. Bei der beidseitigen Anordnung eines Haltverbotes ist die Verwaltung der Empfehlung der Feuerwehr gefolgt, die sich aus einsatztaktischer Sicht für eine Verdeutlichung der StVO-Regelung ausgesprochen hat. Die Verwaltung ist dieser Empfehlung aufgrund des bedeutsamen Aspekts des Brandschutzes gefolgt.
Um den Belangen der Feuerwehr und der Anlieger gleichermaßen gerecht zu werden, wäre der für die Anlieger beitragspflichtige Umbau der Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325) mit einem einheitlichen Straßenniveau erforderlich. Für einen derart umfangreichen Straßenumbau stehen jedoch keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die bloße Beschilderung zum verkehrsberuhigten Bereich mit einer Parkstandmarkierung, aber ohne eine bauliche Umgestaltung des Straßenraums, widerspräche dem Ziel eines verkehrsberuhigten Bereichs, nämlich der Schaffung einer gestalteten Mischverkehrsfläche mit Aufenthaltsfunktion und gleichberechtigter Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer, und ist deshalb nicht vorgesehen.
