Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-03690-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Weiteres Vorgehen nach OVG-Urteil zum Bebauungsplan TH-22 - "Gieselweg/Harxbütteler Straße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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31.01.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 18. Januar 2017 (17-03690) wird wie folgt Stellung genommen:
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2016 den Bebauungsplan „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, TH 22, für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Erst mit Auswertung der Urteils-begründung kann die Stadt über das weitere Vorgehen abschließend beraten.
Vor diesem Hintergrund werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Beschwerdeverfahren beim BVerwG hatten ausweislich einer Pressemitteilung des BVerwG aus dem Jahre 2015 in den Jahren 2010 bis 2014 eine durchschnittliche Dauer von ca. 4 ½ Monaten. Auf eine Zulassung folgende Revisionsverfahren haben eine durch-schnittliche Dauer von ca. 14 Monaten. Die aktuelle durchschnittliche Verfahrensdauer ist nicht bekannt und die konkrete Dauer dieses Verfahrens nicht absehbar.
Zu 2.:
Ein neues Planverfahren mit neuer Veränderungssperre ist grundsätzlich möglich. Für die Zeit, in der die ansässigen Unternehmen bisher an der Realisierung ihrer Bauanträge gehindert waren, können Entschädigungsansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen bestehen.
Zu 3.:
Die Stadt hatte den Bauantrag auf Genehmigung der neuen Halle aus dem Jahre 2011 mit Bescheid vom 03. Mai 2016 abgelehnt, weil die Firma die nach dem Bebauungsplan TH 22 erforderlichen Gutachten für die Zulassung des Vorhabens (Verbesserung des Immissions-schutzes, Erhöhung der Sicherheit, Reduzierung der Strahlenexposition, keine Kapazitäts-erhöhung) nicht vorgelegt hat. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Firma wurde einvernehmlich während des Normenkontrollverfahrens beim OVG ruhend gestellt. Solange das Urteil des OVG im Normenkontrollverfahren noch nicht rechtskräftig ist, besteht keine Verpflichtung der Stadt zur Entscheidung über den Widerspruch.
Parallel dazu hat die Firma Eckert & Ziegler beim VG Braunschweig die Vollstreckung aus dem Urteil des OVG vom 12. Mai 2015 (Bauantrag für Halle, Unwirksamkeit der
2. Verlängerung der Veränderungssperre) beantragt. Das VG hat das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben, um das Normenkontrollverfahren abzuwarten.
